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Behandlungsfehler: Diese Ansprüche stehen Ihnen zu!

  • 5 Minuten Lesezeit

Auch Ärzte machen Fehler. Allein 2017 wurden in Deutschland 13.500 Gutachten über vermutete Behandlungsfehler erstellt. Handelt es sich nachweisbar um einen Behandlungsfehler, steht dem Patienten eine Entschädigung zu.

Die wichtigsten Fakten

  • Missachtet der behandelte Arzt fachlich anerkannte Standards, spricht man von einem Behandlungsfehler.
  • Fehler können in allen Stadien einer medizinischen Behandlung passieren: Diagnosefehler, Therapiefehler, Übernahmeverschulden, Beratungsfehler oder Organisationsfehler.
  • Liegt nachweislich ein Behandlungsfehler vor, hat der Patient meistens/oftmals einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld.
  • Unter Umständen können sogar Angehörige Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen.

So gehen Sie vor

  1. Protokoll erstellen: Um Ihre Ansprüche durchzusetzen, müssen Sie den Behandlungsverlauf detailliert schildern können.
  2. Patientenakte anfordern: Fordern Sie beim Arzt Ihre Patientenakte an.
  3. Krankenkasse einbeziehen: Sie kann ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) in die Wege leiten.
  4. Gutachterkommission einschalten: Konfrontieren Sie den Arzt schriftlich mit Ihrem Vorwurf.
  5. Klage vor dem Zivilgericht: Ist eine außergerichtliche Einigung gescheitert oder das Ergebnis entspricht nicht Ihren Vorstellungen, können Sie Ihre Ansprüche vor Gericht geltend machen.

Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Es ist nicht gesetzlich festgelegt, ab wann ein Behandlungsfehler vorliegt. Trotzdem gibt es Qualitätsstandards, wie gesetzliche Vorschriften zu bestimmten Operationen (Transplantationsgesetz, Transfusionsgesetz), und Richtlinien der Bundesärztekammer, an denen man sich orientieren kann.

Verstößt der Arzt gegen solche anerkannten Standards und Leitlinien, spricht man von einem Behandlungsfehler. Fehler können in allen Stadien einer medizinischen Behandlung passieren z.B. bei:

  • der Diagnose
  • der Auswahl der Medikamente
  • der Aufklärung des Patienten
  • dem organisatorischen Ablauf einer Behandlung im Krankenhaus
  • bei pflegerischen Maßnahmen

So können Behandlungsfehler nicht nur Ärzten, sondern auch Physiotherapeuten, Hebammen, Pflegepersonal oder Heilpraktikern unterlaufen. Typische Behandlungsfehler sind z. B. die Verabreichung eines falschen Medikaments oder unnötige Operationen.

Welche Arten von Behandlungsfehlern gibt es?

BehandlungsfehlerBeschreibung
BeratungsfehlerKommt der Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht oder nur teilweise nach, liegt ein Beratungsfehler und somit ein Behandlungsfehler vor.
TherapiefehlerEin Therapiefehler liegt vor, wenn der Arzt die falsche Behandlungsmethode wählt.
OrganisationsfehlerLiegt eine mangelhafte Organisation der Praxis oder des Krankenhauses vor, handelt es sich um einen Organisationsfehler.
DiagnosefehlerInterpretiert der Arzt die vorliegenden oder von ihm selbst erhobenen Befunde (z. B. Ergebnisse der körperlichen Untersuchung) falsch, liegt ein Diagnosefehler vor. Oftmals wird der Diagnosefehler jedoch nur als Behandlungsfehler gewertet, wenn der Arzt nicht alle gebotenen Untersuchungen durchgeführt hat.
ÜbernahmeverschuldenBehandelt der Arzt den Patienten, obwohl er weiß, dass die übernommene Behandlung seine persönlichen Fähigkeiten oder seine Befugnisse übersteigt, liegt ein Übernahmeverschulden vor. Diese Art von Behandlungsfehler kann auch Hebammen, Krankenschwestern oder anderen medizinisch Behandelnden unterlaufen.

An wen soll ich mich wenden?

Oftmals geht es zuerst um ein klärendes Gespräch mit dem Arzt, von dem man behandelt wurde. Dann sollten Sie diesen bzw. das Krankenhaus, in dem er arbeitet, kontaktieren. Letzteres hat zuständiges Personal für Beschwerdefälle.

Unterstützung können Sie sich auch bei Ihrer Krankenkasse holen. Diese ist verpflichtet, Sie bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen kostenlos zu unterstützen. Unter anderem kann die Kasse ein Sachverständigengutachten beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) anfordern. Außerdem gibt es Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei der Landesärztekammer.

Mit all diesen Mitteln können Sie versuchen, den vermuteten Behandlungsfehler aufzuklären und herauszufinden, ob Ihnen eine Entschädigung zusteht. Streitet der Arzt den Fehler ab oder kommen Sie aus anderen Gründen nicht weiter, hilft schlimmstenfalls nur eine Klage und die Unterstützung eines spezialisierten Rechtsanwalts.

Welche Ansprüche hat man, wenn ein Behandlungsfehler vorliegt?

Haben Sie nachweislich einen Schaden aufgrund eines Behandlungsfehlers erlitten, haben Sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Schmerzensgeld bekommen Sie, wenn Sie Schmerzen aufgrund des Fehlers haben, Ihre Lebensqualität darunter leidet oder Sie dauerhafte körperliche Beeinträchtigungen haben. Schadensersatzansprüche hingegen haben Sie, wenn Ihnen ein finanzieller Schaden entstanden ist.

Dazu gehören insbesondere:

  • Behandlungskosten und zusätzliche Heilbehandlungen
  • Fahrtkosten zu Therapeuten
  • Verdienstausfall
  • Ausgaben für eine Haushaltshilfe

Liegt ein Kunstfehler vor, so bietet sich zuerst ein außergerichtliches Verfahren an, um Ansprüche geltend zu machen. Scheitert die Einigung, bleibt Ihnen nur noch der Gang vor Gericht. Stellt sich die Beweisführung als sehr kompliziert dar, ist das Klageverfahren oft von Anfang an der bessere Weg.

Vorgehensweise bei der Durchsetzung von Ansprüchen

Bei einem leichten Behandlungsfehler haben Sie nur dann Chancen auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz, wenn Sie diesen eindeutig beweisen können. Ein Anspruch ist nur durchsetzbar, wenn

  • der Behandlungsfehler eindeutig nachweisbar ist.
  • der Patient einen Gesundheits- oder Körperschaden davongetragen hat.
  • zwischen Behandlung und Schaden nachweisbare Zusammenhänge bestehen.
  • die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Wichtig ist deshalb, die Krankengeschichte genau zu dokumentieren und den Behandlungsablauf zu schildern. Da Ärzte zu umfangreicher Dokumentation verpflichtet sind und Sie als Patient das Recht haben, Ihre Patientenakte einzusehen, sollten alle Aufzeichnungen, Befunde und Röntgenaufnahmen vom behandelnden Arzt angefordert werden.

Anschließend muss die zuständige Krankenkasse kontaktiert und die gesammelten Dokumente an den MDK weitergereicht werden. Dieser bewertet alle Fakten, untersucht, ob ein Verstoß gegen die allgemeinen Standards vorliegt oder der Arzt gegen allgemeine Sorgfaltspflichten verstoßen hat.

Wer muss beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt?

Eine wichtige Unterscheidung von Behandlungsfehlern ist die zwischen einfachen und groben Behandlungsfehlern.

Die Art des Behandlungsfehlers hat Folgen für die sogenannte Beweislast. Da im Zivilprozess grundsätzlich jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darlegen und im Streitfall beweisen muss, liegt die Beweislast zunächst bei Ihnen.

Handelt es sich um einen einfachen Behandlungsfehler, müssen Sie beweisen, dass ein Zusammenhang zwischen dem Schaden und der medizinischen Behandlung besteht. Eine sogenannte Beweislastumkehr tritt ein, wenn der Arzt grobe Behandlungsfehler begangen hat, also z. B. solche Fehler, die sich nicht erklären lassen und so nicht passieren dürfen (z. B. das Operieren der falschen Körperseite oder das Übersehen von eindeutig erkennbaren Frakturen). Der Arzt muss dann beweisen, dass der Fehler nicht ursächlich für den Schaden war.

Ausgeschlossen ist ein grober Behandlungsfehler dann, wenn der Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden äußerst unwahrscheinlich oder komplett ausgeschlossen ist.

Diese Fristen müssen Sie beachten!

Vermuten Sie als Patient einen Behandlungsfehler, sollten Sie die Verjährungsfrist im Blick haben. Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus Behandlungsfehlern nach drei Jahren.

Da jedoch nach einer Behandlung häufig nicht gleich offensichtlich ist, ob ein Fehler unterlaufen ist, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem Sie als Patient erkannt haben, dass es sich um einen Behandlungsfehler handelt.

Es ist nicht entscheidend, wann der Arzt den Fehler verursacht hat, sondern wann Sie als Patient davon wussten. Der Stichtag, an dem die Verjährungsfrist beginnt, ist damit der 1. Januar des darauffolgenden Jahres.

Wie viel Schmerzensgeld wird gezahlt?

Die Zahlung von Schmerzensgeld soll Ihnen als Ausgleich für die Unannehmlichkeiten dienen, die Sie durch den Behandlungsfehler erlitten haben.

Die entscheidende Frage ist hier: Wie viel Schmerzensgeld erhält man für welchen Behandlungsfehler? Die folgende Tabelle zeigt Ihnen, welche Beträge für welche Schäden gezahlt wurden. Jedoch ist die Höhe des Schmerzensgeldes einzelfallabhängig und kann nicht pauschal festgelegt werden.

Foto(s): ©Pixabay/tungnguyen0905

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