Großer Rechtsstreit um kleinen Bindestrich

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Ein Mann legte sich mit der Eheschließung einen Doppelnamen zu und wünschte beim Standesamt die Schreibweise des Doppelnamens ohne Bindestrich. Das Standesamt trug den Doppelnamen jedoch mit Bindestrich in das Eheregister ein. In beiden Instanzen unterlag der Mann mit seinem Antrag, das Standesamt gerichtlich anzuweisen, den Doppelnamen ohne Bindestrich einzutragen.

Das KG hatte in seinem Beschluss vom 24.01.2013 - 1 W 734/11 dem erstinstanzlichen Amtsgericht Recht gegeben, das das Ansinnen des Mannes bereits abgelehnt hatte. Der Familienname des Mannes sei mit Bindestrich zwischen Ehenamen und vorangestelltem Begleitnamen in der richtigen Schreibweise durch das Standesamt beurkundet worden. Das KG begründete dies mit der Rechtstradition des Gleichberechtigungsgesetzes von 1957. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, insbesondere eine Wahlmöglichkeit der Ehegatten gewollt, hätte er das berücksichtigt. Auch in seinen Grundrechten sei der Mann nicht berührt. Der Mann könne seiner Individualität bereits ausreichend Ausdruck durch das Hinzufügen eines weiteren Namens zu seinem Geburtsnamen Ausdruck verleihen. Einem zusätzlichen Anspruch auf eine Schreibweise ohne Bindestrich bedarf es deshalb nicht. Der Wunsch des Mannes im konkreten Fall sei mit überlieferten mehrgliedrigen Familiennamen, bzw. mit Namen, die aus mehreren Namen bestehen, nicht vergleichbar. Im Übrigen könne der Mann seinen Familiennamen in eine Form ohne Bindestrich abkürzen, denn eine Pflicht zur Führung des rechtmäßigen Namens bestehe nur in eng begrenzten Bereichen. 

Rechtsanwältin Cordula Alberth, Joseph-Kolb-Str. 5, 91077 Neunkirchen am Brand, Tel.: 09134/604, Fax: 09134/9689, info@ra-alberth.de, www.ra-alberth.de


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