"Großer" und "kleiner" Schadensersatz im Dieselskandal - Käufer haben die Wahl

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Erneut hatte sich der Bundesgerichtshof im Dieselskandal mit der Frage zu beschäftigen, ob und unter welchen Voraussetzungen Käufer eines manipulierten Fahrzeugs ein Wahlrecht zwischen dem sogenannten "großen" und "kleinen" Schadensersatz haben. Die jüngste Entscheidung des BGH vom 24.01.2022 (Az. VIa ZR 100/21) stellt für betroffene Fahrzeughalter erneut klar, dass ein solches Wahlrecht besteht. Was der Unterscheid zwischen großem und kleinen Schadensersatz ist und was das Urteil des BGH vom 24.01.2022 für Käufer im Dieselskandal bedeutet, erfahren Sie im nachfolgenden Rechtstipp.

Was ist der Unterschied zwischen "großem" und "kleinem" Schadensersatz?

Macht ein Käufer im Dieselskandal den sogenannten "großen" Schadensersatzanspruch geltend, heißt dies, dass er sein manipuliertes Fahrzeug an den Hersteller zurückgeben möchte und im Gegenzug den gesamten Kaufpreis abzüglich einer für die gefahrenen Kilometer anzurechnenden Nutzungsentschädigung zurückverlangt. Alternativ kann der Käufer das Fahrzeug aber auch behalten. Dann darf er jedoch lediglich die Differenz zwischen einem höheren Kaufpreis und einem gegebenenfalls niedrigeren Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags verlangen. Dieser Anspruch wird als "kleiner" Schadensersatz bezeichnet.

Was bedeutet das Urteil des BGH vom 24.01.2022 für betroffene Fahrzeughalter?

Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil die Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH vom 06.07.2021 bekräftigt. Es ist damit erneut klargestellt, dass der Käufer eines vom "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs ein Wahlrecht zwischen großem und kleinem Schadensersatz hat. Für welche der beiden Möglichkeiten er sich entscheidet, ist völlig ihm überlassen. Da die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Dieselskandal ein solches Wahlrecht besteht oder nicht, Grundsatzbedeutung hatte, musste der BGH sich zu dieser Frage äußern. Urteile im Dieselskandal, die davon ausgehen, dass ein deliktischer Anspruch auf kleinen Schadensersatz generell nicht in Betracht komme, sind falsch. Will ein Käufer sein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug nicht zurückgeben und entscheidet er sich deshalb für die Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes, muss das zuständige Gericht jedenfalls Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs bei Vertragsschluss und zum Wert der gezogenen Nutzungen für die gefahrenen Kilometer treffen. Einfach abweisen dürfen die Gerichte eine solche Klage auf kleinen Schadensersatz nicht.

Kostenlose Erstberatung im Dieselskandal

Betroffene Fahrzeughalter müssen im Hinblick auf die drohende Verjährung von Ansprüchen mit der Durchsetzung etwaiger Ansprüche schnell handeln. Gerne beraten wir Sie im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung, ob Ihnen Schadensersatz zusteht und ob Sie von Ihrem Wahlrecht zwischen kleinem und großem Schadensersatz Gebrauch machen können. Auch wenn Sie bereits ein klageabweisendes Urteil kassiert haben, können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen. Wir vertreten Sie gerne in einem etwaigen Berufungsverfahren. 


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