Gründung einer Stiftung i. R. d. Erbrechts

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Bei einer Stiftung handelt es sich um eine Einrichtung, welche durch den Stifter mit einem bestimmten Vermögen ausgestattet ist. Dabei wird das Stiftungsvermögen für einen bestimmten Zweck festgelegt und muss dafür dauerhaft verwirklicht werden.                                              

Eine Stiftung kann unter Lebenden, aber auch von Todes wegen, gegründet werden. Die Gründung der Stiftung von Todes wegen wird durch letztwillige Verfügung in einem Testament oder einem Erbvertag festgelegt. Der Verfügung von Todes wegen muss klar entnommen werden können, dass der Erblasser eine Stiftung nach seinem Tod gründen möchte. Das Stiftungsgeschäft und den  Stiftungszweck muss der Erblasser selbst festlegen, er darf dies keinem anderen überlassen.  

Das Stiftungsvermögen kann in drei verscheiden Formen bestimmt werden:

  1. Erbeinsetzung: Wird die Stiftung Alleinerbin des Stiftungsvermögens, so bedarf es keiner weiteren Übertragungsakten. Anders sieht es aus, wenn die Stiftung nur als Miterbin, Nacherbin oder Ersatzerbin bestimmt ist. In diesen Fällen müssen die jeweiligen Voraussetzungen eintreten, damit die Stiftung am Ende Alleinerbin ist.
  2. Vermächtnis: Das Stiftungsvermögen kann der Stiftung auch mittels eines Vermächtnisses zugesprochen werden.
  3. Begünstigung durch eine Auflage: Mittels erbrechtlicher Auflagen, kann der Erblasser dafür sorgen, dass seine Erben, das der Stiftung gewidmete Vermögen, an diese überträgt. In diesem Fall steht der Stiftung jedoch kein Recht auf die Leistung zu.



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