Grundregeln / Verhaltensanweisungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

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Sie werden mit einem strafrechtliches Ermittlungsverfahren konfrontiert. Hier gilt es, wesentliche Grundregeln zu beachten und das Verhalten anzupassen. Falsches Verhalten kann oftmals im gesamten Verfahren nicht mehr aus “der Welt geschafft werden” und hat maßgeblichen Einfluss auf das Ergebnis und den Ausgang des Verfahrens.

Oftmals erhalten Sie ein Schreiben der Behörde (z.B. der Polizei) mit der Mitteilung, es werde ein Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt. Verbunden ist dieses Schreiben regelmäßig mit einem Fragebogen oder einer Vorladung.

Nachfolgenden Grundregeln sollten beachtet werden:

  1. Sie sind nicht verpflichtet, zur Polizei zu gehen und erst recht ist man als Beschuldigter niemals verpflichtet, eine Aussage zu machen. Eine Pflicht zum Erscheinen gilt nur dann, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft Sie laden. Auch dann gilt das Recht zu Schweigen. Sie können Ihre Aussage dann auf die Angaben zur Person beschränken.

  2. Sie sollten von Ihrem sog. Schweigerecht Gebrauch machen. Machen Sie keine Aussage und führen Sie keine auch keine nebensächlichen, oftmals harmlos erscheinende Gespräche mit den Beamten! Sie haben das Recht zu Schweigen, unabhängig, unter welchen Umständen die Beamten Sie zur Aussage “überreden” wollen.Die Terminsabsage sollte ebenfalls nicht telefonisch, sondern über einen Anwalt erfolgen. Bereits freundliche Angaben am Rande oder in dem Gespräch, in welches Sie verwickelt werden können, können im Laufe des Verfahrens gegen Sie verwandt werden.

  3. Verweigern Sie aktive Mitwirkung. Geben Sie keine freiwilligen Schrift- oder Hörproben. Sprechen Sie nicht mit anderen Menschen (Freunden, Kollegen) über das Verfahren.

  4. Einer Vernehmung oder erkennungsdienstlichen Behandlungen stimmen Sie ausschließlich nach der Konsultation eines Anwaltes zu.

  5. Sofortkontakt stellen Sie mit dem Anwalt her, wenn Sie festgenommen wurden. Die Polizei muss Ihnen ggf. bei der Anwaltssuche helfen und im Zweifelsfall muss Ihnen die Telefonnummer des anwaltlichen Notdienstes genannt werden.

    Sie sind nicht verpflichtet, ohne Rücksprache mit einem Anwalt eine Aussage zu machen

  6. Im Falle einer Durchsuchung gilt zunächst der Grundsatz „Ruhe bewahren“. Sie sollten der Durchsuchung widersprechen, wenngleich Sie dieselbe dulden müssen. Der Widerspruch wird im Protokoll vermerkt und Sie erhalten eine Durchschrift. Regelmäßig müssen und sollten Sie keine Unterschrift leisten.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Strafverteidiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragte, www.dr-schmelzer.com

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