Grundrente - Verfassungswidrigkeit der Einkommensanrechnung

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Nachdem eine der Klagen, dass die Einkommensanrechnung nach § 97a Abs.1 SGB VI gegen Art.3 Abs.1 und Art. 6 Abs.1 Grundgesetz (GG) verstoße, weil verheiratete und unverheiratete Menschen ungleich behandelt und durch den Familienstand “verheiratet” benachteiligt werden, durch Gerichtsbescheid abgewiesen wurde, scheiterte jetzt auch die dagegen gerichtete Berufung vor dem Landessozialgericht NRW (LSG NRW Urteil vom 30. Januar 2024 - Az: L 18 R 707/22). 

Laut LSG NRW soll die von der Beklagten (DRV) angewandte gesetzliche Vorschrift im Einklang mit der Verfassung stehen. Der Nachteil der Einkommensanrechnung werde bei Gesamtbetrachtung aller an die Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften anknüpfenden Regelungen zwar nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, aber in anderen Regelungsbereichen im Ergebnis ausgeglichen. Es wurde also nicht nur ein zusätzlicher Nachteil geschaffen, sondern sich auch noch blind darauf verlassen, dass sich jener außerhalb der Rentenversicherung kompensiert. Nach dem LSG NRW sei außerdem zu beachten, dass das Ziel der Grundrente nach gesetzgeberischem Willen neben der Anerkennung der Lebensarbeitsleistung eine besondere finanzierte Versorgung von langjährig Versicherten sei. Dieses Ziel werde erreicht. Die blose Zielerreichung verhindert aber nicht zwangsläufig die Verfassungswidrigkeit.  Auch wenn den Grundrentenberechtigten bei Einbeziehung des Einkommens des Ehegatten ein Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfs verbleibt, können sie schlechter gestellt sein, als sie mit früher gewährten Mindestentgeltpunkten standen, die keine Einkommensanrechnung vorsahen. Letztere standen auch besser da als jemand, der negativ oder gar nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtend versichert gearbeitet und entsprechend wenig oder gar nicht in diese einbezahlt hat. 

Das Landessozialgericht NRW hat gegen das Urteil vom 30. Januar 2024 - Az: L 18 R 707/22 die Revision zugelassen.


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