Gute Neuigkeiten für Fahrer von Porsche Cayenne mit 4,2l-Dieselmotoren

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Das Landgericht Köln gab der Klage eines Porsche-Fahrers statt. Für den 7 Jahre alten Wagen erhält der Kläger noch eine Summe von ca. 92.000 Euro.

Das Gericht verurteilte die Porsche AG zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung sowie zur Rücknahme des mangelhaften Wagens.

Der Motor des im September 2013 zunächst geleasten und dann im September 2017 gekauften Porsche Cayenne Diesel 4,2l der Schadstoffklasse Euro5 trägt die Bezeichnung EA 897 und wurde mit Bescheid des Kraftfahrtbundesamts wegen der Verwendung einer illegalen Abschalteinrichtung zurückgerufen. Auch hier sollten die Betroffenen mit ihrem Wagen in die Werkstatt fahren, um sich ein Software-Update aufspielen zu lassen.

Das Landgericht Köln befand, dass ein vernünftiger Käufer aber auch ein solcher Leasingnehmer, davon ausgehen darf, dass ein von ihm erworbener bzw, geleaster Pkw zulassungsfähig ist.

Hierzu gehöre, dass die für das Fahrzeug erforderliche Typengenehmigung nicht durch Täuschung erwirkt wurde.

Die in dem von der Porsche AG in den Verkehr gebrachten Motor implementierte Motorsteuerungssoftware beinhalte nach der Bewertung des Kraftfahrt-Bundesamtes eine unzulässige Abschalteinrichtung, nämlich eine Aufwärmstrategie. Diese springt nur beim Durchlaufen des Prüfstandsverfahrens des NEFZ an. Im realen Straßenverkehr wird sie nicht aktiviert.
Entscheidend für die Einstufung als unzulässige Abschalteinrichtung sei der Umstand, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im normalen Fahrbetrieb im Vergleich zum Prüfstandsverhalten verringert wird, ohne dass eine der in der EG- Verordnung Nr. 715/2007 enumerativ aufgezählten Ausnahmen vorliegt.

Zwar werden die auf dem Prüfstand ermittelten Abgaswerte im realen Straßenverkehrsbetrieb regelmäßig nicht erreicht. Allerdings dürfen Kraftfahrzeughalter berechtigterweise erwarten, dass diese Abweichung nicht durch den Einsatz einer Manipulationssoftware vergrößert wird. Die schädigende Handlung bei der Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in eine Motorsteuerung liegt gerade darin, dass dadurch Fahrzeuge in einem Zustand in den Verkehr gebracht werden, in welchem durch die illegale Abschalteinrichtung dem Prüfstandsverfahren die Aussagekraft in Bezug auf den realen Fahrbetrieb des Fahrzeugs genommen wird. Damit verliert die ohnehin durch die Beschränkung auf die Prüfstandswerte eingeschränkte staatliche Kontrolle der Abgasgrenzwerte ihre Wirksamkeit.

Auch die Durchführung eines von der Porsche AG entwickelten Software-Updates ändere nichts rechtlichen Bewertung

Das Gericht bewertete das Verhalten der Porsche AG als vorsätzlich sittenwidrig. Die Täuschung durch Porsche diente dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln das Gepräge der Sittenwidrigkeit.

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