Häusliche Gewalt in Zeiten von Corona - Was kann ich tun?

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Häusliche Gewalt in Zeiten von Corona – was kann ich tun?

Die Medien berichten zunehmend über die steigende Zahl von häuslicher Gewalt.

Die aktuelle Pandemiesituation kann durch die Isolation, beengte Lebensumstände, finanzielle Sorgen, wenig Rückzugsmöglichkeiten, fehlende Kinderbetreuung und Zukunftsängste zu mehr Stresssituationen innerhalb der Familien führen. Außerdem können fehlende Kontakte und damit der weitere Verlust von sozialer Kontrolle dazu führen, dass Opfer von häuslicher Gewalt sich seltener bei Beratungseinrichtungen oder Hotlines Hilfe suchen.

Doch was können potenzielle Opfer tun?

Sollte es bereits zu einer Gewaltausübung gekommen sein oder ist eine solche ernsthaft zu befürchten, weil Drohungen vorliegen, sollte zunächst einmal die Polizei verständigt werden. Diese wird den Täter (meist für 10 Tage) der Wohnung verweisen, ihm die Schlüssel abnehmen und das Packen der benötigten persönlichen Gegenstände abwarten. In diesen 10 Tagen haben die Opfer dann Zeit, weitere zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz in Anspruch zu nehmen.

Das Gewaltschutzgesetz schützt Opfer u.a. von häuslicher Gewalt vor allem durch die Möglichkeit, die eigene Wohnung alleine Nutzen zu können, ohne dass der Täter sie betreten darf. Dabei gilt das Gewaltschutzgesetz nicht nur für verheiratete Eheleute, sondern auch für Lebenspartner oder nichteheliche Lebensgemeinschaften aber auch für alle Menschen, die Opfer von Gewalt oder deren Androhung geworden sind, ohne dass es einer besonderen Nähebeziehung zwischen Täter und Opfer bedarf.  Dabei ist auch zu erwähnen, dass nicht nur die körperliche, sondern auch die psychische Gewalt durch das Gewaltschutzgesetz erfasst wird.

Zuständig für Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ist immer das Familiengericht als eine besondere Abteilung des Amtsgerichts. Als Eilverfahren können hierbei meist Entscheidungen binnen weniger Tage zum Schutz des Betroffenen ergehen.

Welche Anordnungen kommen in Betracht?

Neben der Wohnungszuweisung (meist für einen Zeitraum bis zu 6 Monaten) kann das Familiengericht weitere Schutzmaßnahmen gegenüber der gewalttätigen Person anordnen.

 Als solche kommen etwa in Frage (Aufzählung nicht abschließend):

  • Verbot, sich der Wohnung oder dem Opfer bis zu einem bestimmten Umkreis  zu nähern
  • Verbot, sich an Orten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (wie Arbeitsplatz, Kindergarten, Schule) aufzuhalten
  • Untersagung der Kontaktaufnahme zum Opfer (auch mittels Telefon, Brief, E-Mail etc.)
  • Verbot ein Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen mit der Verpflichtung der umgehenden Entfernung, falls es zu einem zufälligen Treffen kommen sollte

Was passiert bei Verstößen gegen die gerichtlichen Anordnungen?

Im Gewaltschutzverfahren teilt das Gericht Anordnungen der zuständigen Polizeibehörde mit. Bei Zuwiderhandlungen kann daher die Polizei zur Hilfe gezogen werden. Daneben kann im Rahmen der Vollstreckung auch Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft gegen den Täter angeordnet werden.

Verstöße gegen die Schutzanordnungen sind darüber hinaus strafbar und sehen einen Strafrahmen von einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.

Auch in der augenblicklichen Pandemie-Situation ist demnach weiterhin gewährleistet, dass die Verfahren nach den Gewaltschutzgesetz zum effektiven Schutz der Opfer zügig durchgeführt werden. Potenzielle Opfer sollten sich daher zeitnah Hilfe holen.


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