Haftbefehl - Untersuchungshaft – Haftprüfung – Haftbeschwerde - Bundesweite Verteidigung

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Haftbefehl - Untersuchungshaft – Haftprüfung – Haftbeschwerde - Bundesweite Verteidigung

Es gibt kaum einen Verfahrensbereich im deutschen Recht, in welchem die Allmacht des Staates und der deutschen Gerichtsbarkeit deutlicher hervortritt als im Bereich der Untersuchungshaft.

Beschuldigte im Strafverfahren, gegen welche die Untersuchungshaft angeordnet wird, befinden sich, ihrer Freiheit beraubt, teils für viele Wochen, Monate oder in großen Verfahren vielleicht sogar für mehrere Jahre 24 Stunden täglich in einer Haftanstalt und dies lange bevor in einem rechtskräftigen Urteil über deren Schuld entschieden worden ist.

Beim „richtigen Delikt“ und dem „richtigen Beschuldigten“ ist auch der Aufschrei der Öffentlichkeit, der Presse, der Medien und der Politik oft laut genug, dass dieser bis in die Polizeidienststellen oder Staatsanwaltschaften vordringt, welche im ersteren Fall den Erlass eines Haftbefehls anregen, im letzten Fall diesen beim zuständigen Ermittlungsrichter beantragen.

Da es sich beim Wegsperren des Beschuldigten im Rahmen der Untersuchungshaft um den denkbar schwerwiegendsten Eingriff im deutschen Strafrecht, wie ausgeführt, lange vor der eigentlichen Entscheidung über die Schuldfrage handelt, hat das Gericht die Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft von Gesetzes wegen auch besonders gründlich zu prüfen.

Dem engagierten Strafverteidiger, welcher die besonders gründliche Prüfung und die Gewährleistung sämtlicher strafprozessualer Rechte des Beschuldigten bei Gericht durchsetzt und immer wieder aufs Neue einfordert, kommt daher im Bereich der Untersuchungshaft eine besonders wichtige Rolle und Aufgabe zu.

Vor allem gilt es, das Schweigerecht des Mandanten – also das Recht, sich nicht durch Angaben zur Sache selber belasten zu müssen und teilweise damit überhaupt erst die Grundlage für eine spätere Verurteilung zu schaffen – zu gewährleisten.  Aufgrund einer natürlichen Angst und eines, automatisch dieser Situation innewohnenden, erheblichen psychischen und physischen Drucks vieler Beschuldigter gelingt dies bei der Vernehmung durch den über die Anordnung der Untersuchungshaft entscheidenden Richter häufig nicht ohne einen engagierten Verteidiger an seiner Seite.

Ein Haftbefehl gegen den Beschuldigten liegt entweder bereits vor, nachdem dieser von einem Richter im Bürowege erlassen worden ist und daher die Festnahme erfolgt ist, oder dieser wird nach einer vorläufigen Festnahme durch die Polizei von der Staatsanwaltschaft beantragt.

In beiden Fällen ist der Beschuldigte nach seiner Festnahme dem zuständigen Ermittlungsrichter/ Haftrichter beim zuständigen Amtsgericht vorzuführen.

Im Falle des Vorliegens eines Haftbefehls wird dieser dem Beschuldigten vom zuständigen Richter verkündet, während im Falle der vorläufigen Festnahme mit anschließendem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls durch die Staatsanwaltschaft der Ermittlungsrichter/ Haftrichter über den Erlass des Haftbefehls entscheidet und schließlich auch über die Anordnung der Untersuchungshaft zu entscheiden hat.

Neben den sonstigen Formalien, welche im Vorführtermin zu klären sind, und den Angaben zur Person, wird der Beschuldigte vom Gericht auch dazu befragt, ob er Angaben zur Sache machen will.

Wie negativ sich die häufig für den Beschuldigten mit großem Streß, Angst oder auch physischem oder psychischem Druck verbundene Situation der Vorführung vor einem Richter, der über die Untersuchungshaft zu entscheiden hat, auf die Gewährleistung des Schweigerechts auswirken kann, wurde bereits angesprochen.

Während dies früher im Vorführtermin nicht zwingend war, ist anwaltlicher Beistand bereits im Vorführtermin und, soweit dort nicht bereits ein Wahlverteidiger für den Beschuldigten teilnimmt, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in diesem Termin mittlerweile gesetzlich vorgesehen.

Den ihm als Pflichtverteidiger beizuordnenden Strafverteidiger/ Rechtsanwalt seines Vertrauens darf der Beschuldigte stets unter allen Verteidigern/ Rechtsanwälten bundesweit selbst auswählen. Hierbei haben viele Beschuldigte bereits vor ihrer Festnahme mit der Familie für alle Fälle vereinbart, für diese einen Verteidiger auszuwählen bzw. zu kontaktieren, der sich dann beim Gericht melden wird.

Für den Fall, dass der ausgewählte Verteidiger des Vertrauens am Vorführtermin nicht teilnehmen kann, wird dann vom Gericht in diesem Termin ein von diesem ausgewählter Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Da der Beschuldigte, wie ausgeführt, in Deutschland jedoch stets das Recht hat, auch einen vom Gericht beigeordneten Pflichtverteidiger unter Verteidigern seines Vertrauens aus ganz Deutschland selbst auszuwählen, kann er im Falle der Beiordnung eines vom Gericht ausgewählten/ vorgeschlagenen Pflichtverteidigers im Vorführtermin (bei zu kurzer Benennungsfrist) diesen noch innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung über dessen Bestellung auswechseln bzw. durch entsprechenden Antrag bei Gericht einen Pflichtverteidiger-Wechsel beantragen.

Einen Wahlverteidiger darf der Beschuldigte ohnehin jederzeit (auch zusätzlich) beauftragen.

Soweit die Finanzierung des Wahlverteidigers gesichert ist, ist auch zu späteren Zeitpunkten im Verfahren die Bestellung des Pflichtverteidigers vom Gericht aufzuheben.

Zum Erlass eines Haftbefehls müssen folgende Voraussetzungen vorliegen und vom Gericht geprüft werden:

1. Dringender Tatverdacht

Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn bei freier Beweiswürdigung aufgrund der aktuellen Beweis- und Verfahrenslage eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung in einer späteren Hauptverhandlung gegeben ist.

Hierbei handelt es sich um eine höheren Grad an Wahrscheinlichkeit als bei dem im Ermittlungsverfahren teils bedeutsamen „hinreichenden Tatverdacht“, jedoch um einen niedrigeren Grad als die zur Verurteilung ausreichende Sicherheit.

Ob ein dringender Tatverdacht vorliegt, ist bei jeweils neuer Beweis- und Verfahrenslage auch neu zu prüfen, weshalb der Strafverteidiger auch in Fällen eines bereits erlassenen Haftbefehls im Zuge einer Haftprüfung das Gericht etwa vom Wegfall des dringenden Tatverdachts überzeugen kann.

Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Beschuldigte durch neue Beweise entlastet wird.

2. Haftgründe

Weiterhin muss einer der im Gesetz abschließend geregelten Haftgründe vorliegen. Diese sind:  Flucht oder sich verborgen halten, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr sowie bei der subsidiären Sicherungshaft auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr.

Der Haftgrund der Flucht besteht dann, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, was beides auch zusammen treffen kann.  Nach ständiger Rechtsprechung ist beispielsweise flüchtig, wer vor Tatbeginn, während oder nach der Tat seine Wohnung aufgibt, ohne eine neue zu beziehen oder sich auch ins Ausland absetzt, um für die Ermittlungsbehörden und Gerichte nicht mehr erreichbar zu sein und sich damit deren Zugriff zu entziehen. Dem kann es auch gleichstehen, wenn der deutsche Beschuldigte aus den vorgenannten Gründen nicht mehr aus dem Auslandsurlaub zurückkehren will.  Ein Ausländer, der sich in sein Heimatland zurückbegibt, ohne dass dies mit der vorgeworfenen Straftat im Zusammenhang steht, ist jedoch nicht flüchtig.  Es kommt hier immer auf die Umstände des Einzelfalles an, welche Sie mit dem Strafverteidiger Ihres Vertrauens besprechen müssen.  Wenn der Beschuldigte unangemeldet, unter falschem Namen oder an einem unbekanntem Ort lebt, um sich dadurch dem Verfahren dauernd oder für längere Zeit zu entziehen, dann hält er sich verborgen.

Fluchtgefahr besteht, wenn es bei Würdigung der Umstände des konkreten Falles wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich diesem stellt und sich diesem weiter zur Verfügung stellen wird.  Dies ist aus Sicht des anhängigen konkreten Verfahrens zu beurteilen – und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich der Beschuldigte gerade in anderer Sache in Strafhaft oder behördlicher Verwahrung befindet.  Einzelne Umstände, aus welchen sich die Fluchtgefahr ergibt, müssen nicht verschuldet sein.  Für Fluchtgefahr spricht in der Regel neben Flucht in früheren Verfahren oder Verfahrensabschnitten, der Verwendung falscher Namen oder Papiere, auffälligen Wohnungs- oder Arbeitsplatzwechseln, Auslandsimmobilien oder Auslandsvermögen, längeren Aufenthalten im Ausland in der Vergangenheit, auch die Zugehörigkeit zu einer Terrorgruppe oder das Fehlen fester beruflicher und persönlicher Bindungen sowie eine persönliche Labilität oder etwa auch eine Neigung zu Drogenmißbrauch oder Glücksspiel. 

Gegen Fluchtgefahr spricht in der Regel neben dem Verhalten des sich dem bisherigen Verfahren stellenden Beschuldigten, eine starke berufliche oder familiäre Bindung, ein hohes Alter oder ein schlechter Gesundheitszustand oder auch sonstige dringende, nur vom Beschuldigten zu erbringende lebenswichtige Aufgaben für nahe Familienangehörige – wie etwa Pflegeleistungen. Ein fester Wohnsitz ist eine gute Voraussetzung, schließt die Annahme von Fluchtgefahr aber nicht aus. Da bloße Mutmaßungen oder Befürchtungen nicht ausreichen, muss die Fluchtgefahr aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden können. 

Wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen - mit der Folge der Erschwerung der Ermittlung der Wahrheit – auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt werden soll, so besteht der Haftgrund der Verdunklungsgefahr. Dies aber nur bezogen auf dem Haftbefehl zugrunde liegende Taten.

Der weitere Haftgrund der Wiederholungsgefahr, mit der Folge der Anordnung der – jedoch subsidiären – Sicherungshaft, setzt neben dem zuvor thematisierten dringenden Tatverdacht und der Erforderlichkeit zunächst einmal das Vorliegen einer der in der Strafprozessordnung abschließend aufgezählten Anlasstaten im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, der sogenannten qualifizierten Stalkingdelikte oder anderer konkret aufgezählter Straftaten, die erfahrungsgemäß besonders häufig von Serientätern begangen werden, voraus.  Im letzteren Fall muss die Anlasstat wiederholt oder fortgesetzt begangen worden sein, es muss eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Tat eingetreten sein und es muss eine Straferwartung von mehr als einem Jahr gegeben sein. Als Wiederholungsgefahr ist hier die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten  gleicher Art oder die Fortsetzung der Tat zu verstehen.

Während sich der Haftgrund bei Flucht oder sich Verborgen halten auf bestimmte Tatsachen stützen muss, sind bei Fluchtgefahr alle Gesichtspunkte, die für oder gegen die Fluchtgefahr sprechen, abzuwägen – wobei in der Regel  ein Gesichtspunkt alleine die Fluchtgefahr nicht begründen können wird.

Bezüglich der Verdunklungsgefahr können nur bestimmte Tatsachen aus dem Rechtskreis des Beschuldigten Grundlage für den Verdacht bilden, wenn diese sich auf Taten beziehen, die den Gegenstand des Haftbefehls bilden – wobei diese Tatsachen vor allem auch dem Beschuldigten zuzurechnen sein müssen.

Gerade bezüglich der Frage des Vorliegens von Haftgründen, die sich ihrerseits im Verlauf des Verfahrens auch ändern können, ist ein engagierter Strafverteidiger zur Durchsetzung der Rechte des Beschuldigten erforderlich.

Beispielsweise kann der Verteidiger das Gericht davon überzeugen, dass soziale Bindungen und Verpflichtungen sowie ein stabiles Umfeld, ein Wohnsitz oder ein Arbeitsplatz als Kriterien gegen eine Fluchtgefahr sprechen.

So wird der Beschuldigte, der sich seit Jahren um seine erkrankten Eltern kümmert und diese versorgt, eher bei diesen bleiben und sich dem Verfahren stellen, als ins Ausland zu flüchten.

3. Verhältnismäßigkeit 

Steht die Schwere des Eingriffs zur Bedeutung der Sache und der damit zu erwartenden strafrechtlichen Rechtsfolge nicht im ausgewogenen Verhältnis, ist die Anordnung der Untersuchungshaft unzulässig.

Der Haftbefehl kann bereits unmittelbar mit dessen Erlass außer Vollzug gesetzt werden, was aber auch von vorab zu leistenden Auflagen, wie etwa einer Sicherheitsleistung (Kaution), abhängig gemacht werden kann.  Der Beschuldigte kann somit  verschont werden.

Entscheidend sind immer die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, die es vom Gericht und vom Strafverteidiger in seinem Vorgehen in Haftfragen genauestens zu prüfen gilt.

Auch im Rahmen einer späteren Haftprüfung ist vom Strafverteidiger stets zu thematisieren, ob es nicht auch mildere Mittel gibt, die den Zweck der Untersuchungshaft gewährleisten können.  Diese wird der Verteidiger dem Gericht aufzeigen.

So kann im Rahmen einer Haftprüfung neben der Aufhebung des Haftbefehls auch hilfsweise die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls gegen eine Auflage in Betracht kommen – beispielsweise gegen eine Auflage, unter einer bestimmten Anschrift die Wohnung zu beziehen und sich täglich beim nächstgelegenen Polizeirevier zu melden.

Auch kann eine Außervollzugsetzung als Ergebnis einer Haftprüfung gegen eine Sicherheitsleistung (Kaution) in Betracht kommen.

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich in einem laufenden Verfahren die vorgenannten Voraussetzungen die zum Erlass des Haftbefehls und der Anordnung der Untersuchungshaft geführt haben, jederzeit ändern können.

Soweit der Verteidiger hier nicht schon mit seinem Haftprüfungsantrag und seinem Vortrag und den Anträgen im Haftprüfungstermin erfolgreich eine Aufhebung des Haftbefehls bzw. eine Außervollzugsetzung des selbigen erreicht hat, kann dieser gegen eine Haftfortdauerentscheidung des Gerichts auch eine Haftbeschwerde einlegen.

Auch nach Erhalt der Haftbeschwerde hat das Erstgericht noch einmal die Möglichkeit einer Abhilfeentscheidung, mit welcher es den Beschuldigten etwa von der Haft verschonen oder gar den Haftbefehl aufheben kann.

Für den Fall einer Nichtabhilfeentscheidung des Erstgerichts oder wenn im Falle einer Abhilfeentscheidung des Erstgerichts die Staatsanwaltschaft ihrerseits Beschwerde einlegt, entscheidet das Beschwerdegericht – also das jeweils übergeordnete Gericht.

Die Haftbeschwerde kann nur gegen die zuletzt ergangene Haftentscheidung eingelegt werden.

Über die gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters am zuständigen Amtsgericht gerichtete Haftbeschwerde entscheidet im Falle der Nichtabhilfe  das zuständige Landgericht und über eine hiergegen eingelegte weitere Haftbeschwerde entscheidet im Falle der Nichtabhilfe dann das zuständige Oberlandesgericht.

Einen seriösen und anständigen Strafverteidiger erkennen Sie daran, dass dieser, ebenso wie er sich kämpferisch für Ihre Rechte einsetzt, Sie aber auch ehrlich und vor dem Hintergrund einer jeweils aktuellen und möglichst vollständigen Sachverhalts- und Aktenkenntnis sowie Kenntnis des Ermittlungsstands (natürlich je nach Verfahrensstand und Zugangsmöglichkeit zu den Akten) über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen des Erlasses eines Haftbefehls und der Anordnung  von Untersuchungshaft berät und mit Ihnen den Sinn und die Strategie des weiteren Vorgehens in Ihrem individuellen Fall bespricht.

Ein seriöser und kompetenter (und damit letztlich erfolgreicher) Strafverteidiger wird Ihnen niemals mit fragwürdigen Geschichten über seine angeblichen Beziehungen in die örtliche Strafjustiz irgendwelche unrealistischen Versprechungen machen oder Ihnen bestimmte Gerichtsentscheidungen garantieren.

Sie erkennen in jeder Strafsache vielmehr gleich, mit wem Sie es zu tun haben, wenn Ihnen Ihr Verteidiger nichts anderes verspricht als seinen vollen Arbeitseinsatz für Sie und Ihren Fall, wenn dieser Ihre Akten kennt und sich nach bestem Wissen und Gewissen für Sie und Ihren Fall einsetzt – dann, und nur dann, können Sie auch von der größtmöglichen Chance, ein gutes Ergebnis in Ihrem Strafverfahren zu erzielen, ausgehen.

Rechtsanwalt Thomas A. Schales (Jahrgang 1978) verteidigt bundesweit Mandanten in kleinen und auch in großen Strafverfahren und hat auch bereits für zahlreiche Mandanten mit anfänglich schweren Tatvorwürfen seitens der Staatsanwaltschaft eine Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Haftbefehls erreicht.

Bei weiteren Fragen oder im akuten Notfall erreichen Sie Rechtsanwalt Thomas A. Schales unter: 0160-92428768

 

(Hinweis: Dieser Beitrag soll einen ersten Überblick über die dargestellten Rechtsbereiche liefern. Eine konkrete Rechtsberatung kann stets nur nach Besprechung des individuellen Sachverhalts und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen eines konkreten Mandatsverhältnisses erfolgen.)  


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