Haftung des Huforthopäden

  • 1 Minuten Lesezeit

In einem Urteil des OLG Koblenz aus dem Jahr 2017 geht es um die Haftung eines Huforthopäden und die damit zusammenhängende unzulässige Behandlung eines Fäulnisherdes an einem Pferdehuf ohne Einwilligung des Tierhalters.

Die Behandlung eines Tieres (hier konkret eines Pferdes) setzt zunächst eine Einwilligung des Eigentümers voraus. Die Einwilligung zu einer Behandlung in Anwesenheit des Eigentümers erstreckt sich dabei nicht ohne Weiteres auf unabgesprochene weitergehende Eingriffe in der Folgezeit. Es bedarf auch gerade keines Widerrufes einer zunächst erteilten Behandlungsmaßnahme, da von einer generellen Einwilligung nicht ausgegangen werden darf.

Sofern ein weiterer (invasiver) Eingriff vorliegt, muss mithin zwingend eine erneute Einwilligung (Einwilligungserfordernis) erfolgen.

Die Befolgung des – unzureichenden – Ratschlages eines Huforthopäden zur weiteren Versorgung des Pferdes begründet ohne besondere Anhaltspunkte für die fehlende Vertrauenswürdigkeit der Empfehlung kein Mitverschulden des Pferdehalters. Ein sich auf die Schadensentwicklung auswirkendes schuldhaftes Verhalten des Geschädigten muss in einem Rechtsstreit konkret vorgetragen werden.

Eine Einstandspflicht eines Huforthopäden wegen unzulänglicher Behandlung eines Fäulnisherdes besteht schon dem Grunde nach, wenn der Huforthopäde ohne Einwilligung des Eigentümers eine Öffnung des Hufes vorgenommen hat.

Ein Huforthopäde ist zudem grundsätzlich nicht berechtigt, einen solchen invasiven Eingriff durchzuführen, da es sich um eine veterinärmedizinische Behandlung handelt. Weiter erfolgte der Eingriff nicht lege artis, die Öffnung war zu umfangreich und es wurde das Anlegen eines Druckverbandes unterlassen. Eine fehlerhafte Versorgung des Pferdes ist zudem nicht durch die Einwilligungserklärung gedeckt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Jasmin Lisa Himmelsbach , geb. Cramer

Beiträge zum Thema