Haftung des Rechtsanwalts

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Wenn ein Mandant als Geschädigter nach einem Verkehrsunfall den Rechtsanwalt (Fachanwalt für Verkehrsrecht) aufsucht, hat der Anwalt bestimmte Sorgfaltspflichten zu beachten. Ein interessantes Urteil ist hierzu vom Bundesgerichtshof am 13.06.2013 gefällt worden (Az.: IX ZR 155/11). Es ging um unfallbedingte psychische Schäden. Nach einem Unfall des Geschädigten war der Rechtsanwalt tätig geworden. Allerdings war bereits sechs Jahre zuvor der Mandant Opfer eines Auffahrunfalls mit schweren gesundheitlichen Folgen geworden. Auf die psychischen Auswirkungen des zweiten Unfalls hat der Anwalt in dem Rechtsstreit verspätet hingewiesen, sodass diesbezüglich die Klage abgewiesen worden ist.

Es hatte bereits das OLG als zweite Instanz festgestellt, dass vorliegend durchaus ein Anwaltsfehler vorlag. Denn wenn der Anwalt Anhaltspunkte für das Vorliegen unfallbedingter psychischer Beeinträchtigungen seines Mandanten hat, muss er sich näher informieren und schon in der ersten Instanz rechtzeitig zu den vom Mandanten geschilderten Beschwerden vortragen. Die Gefahr des Prozessverlustes wegen fehlender Darlegung der Beeinträchtigungen hat der Rechtsanwalt zu tragen.

Demzufolge hat der BGH das OLG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der BGH geht letztlich von einer schuldhaften Verletzung von Anwaltspflichten in beiden Instanzen aus. Hierbei wird der Einwand nicht gelten gelassen, dass dem Anwalt die von dem Kläger/Mandanten geschilderten psychischen Probleme ihm „nicht beweisbar erschienen“ seien. An dieser Stelle ist nämlich nach Ansicht des BGH unter Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten der Versuch zu unternehmen, die prozessuale Darlegung der (psychischen) Schäden zu betreiben. Nötigenfalls muss um richterlichen Hinweis (§ 139 ZPO) gebeten werden, und zwar rechtzeitig. Im Ergebnis kommt der BGH sogar zu der Überzeugung, dass der Vorprozess bei pflichtgemäßem anwaltlichem Handeln zugunsten des Klägers entschieden worden wäre. Der Fehler des Anwalts (hier: Fachanwalt für Verkehrsrecht) hat sich also tatsächlich in einem Schaden niedergeschlagen.

Wie man sieht, sind die Berufspflichten des Rechtsanwalts weitreichend. Verletzt er diese, entsteht ein Erstattungsanspruch des Mandanten.

Weitere Infos unter:

http://www.ra-hartmann.de/haftung-des-anwalts-dr.-hartmann-partner.html


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