Haftung nach einem Pferdetritt

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Ein Pferdetritt kann fatale gesundheitliche Folgen haben. Doch wer kommt für den Schaden auf?

Der Halter des Tieres haftet grundsätzlich in vollem Umfang unverschuldet nach § 833 BGB für den durch die spezifische Tiergefahr eingetretenen Schaden. 

Tierhalter ist diejenige Person, die darüber entscheidet, ob dritte Personen der von dem Tier ausgehenden, nur unzulänglich beherrschbaren Gefahren ausgesetzt werden. 

Wesentliche Indizien für die Einordnung als Tierhalter sind: Übernahme der Kosten aus eigenem Interesse für das Tier, alleiniges Bestimmungsrecht über das Tier, Inanspruchnahme des allgemeinen Wertes und der Nutzungen des Tieres. 

Ein Mitverschulden der geschädigten Person und damit einhergehend eine Reduzierung der Haftung des Tierhalters kommt jedoch in Betracht, wenn sich diese den erhöhten Gefahren eines Tieres ausgesetzt hat.

So kann auch einem Tierarzt oder Hufschmied ein Mitverschulden treffen, obwohl sich diese Berufsgruppen zwangsweise in die Risikosphäre der Pferde begeben müssen. Entscheidend ist jedoch, ob jedwedes Risiko ausgeschlossen wurde, um eine Verletzung zu verhindern. Dies kann beispielsweise durch die Sicherung des Pferdes mithilfe einer dritten Person erfolgen.

Ob ein mitursächliches Fehlverhalten vorliegt, muss gegebenenfalls anhand eines Sachverständigengutachtens geklärt werden.

Hat ein Pferd nach Ihnen getreten und Sie haben einen Schaden davon getragen oder hat Ihr Pferd nach jemanden ausgetreten, so wenden Sie sich gerne jederzeit an mich.

Sarah Schörghuber

Rechtsanwältin 


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