Haftungsbescheid nach § 74 AO vom Finanzamt: Wie kann ich mich verteidigen und welche Nachteile können entstehen?

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Haftungsbescheid nach § 74 AO: Ein erster Überblick

Ein Haftungsbescheid nach § 74 der Abgabenordnung (AO) kann für betroffene Personen weitreichende finanzielle Konsequenzen haben und im schlimmsten Fall sogar existenzbedrohend sein. Dieser wird vom Finanzamt erlassen, wenn Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer wesentlich beteiligten Person gehören. 

Dieser Haftungstatbestand wird bei Überlassung und/oder Unternehmensgründung häufig nicht erkannt. Nämlich dass hier die Haftung auf den Überlasser von Gegenständen ausgeweitet werden kann. Der Eigentümer dieser Gegenstände haftet dann für bestimmte Steuern des Unternehmens.


Was ist ein Haftungsbescheid und welche Rechtsfolgen ergeben sich?

Ein Haftungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, durch den eine Person zur Zahlung von Steuerschulden eines Dritten herangezogen wird. Es wird hierüber ein "Einstehenmüssen" für eine fremde (Steuer)Schuld begründet.

Er wird erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 74 AO erfüllt sind, insbesondere wenn eine wesentlich beteiligte Person einem Unternehmen Gegenstände zur Nutzung überlässt. 

Die Haftung beschränkt sich auf Betriebssteuern, die während der wesentlichen Beteiligung entstanden sind, und nur auf die überlassenen Gegenstände oder die dafür erhaltenen Surrogate.


Haftungsbescheid nach § 74 AO

Ein Haftungsbescheid nach § 74 AO wird gegen Personen erlassen, die nicht unmittelbar in das Steuerverhältnis des Unternehmens verhaftet sind. 

Faktisch kann es hier "unbeteiligte" Dritte treffen.

Beispiele für Sachverhaltskonstellationen, in denen ein Haftungsbescheid nach § 74 AO erlassen werden kann, sind:

  1. Verpachtung von Wirtschaftsgütern an juristische Personen.
  2. Betriebsaufspaltungen.
  3. Überlassung von Betriebsgrundstücken an eine GmbH durch einen Gesellschafter.
  4. Bereitstellung von Betriebsmitteln durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter.
  5. Nichtentrichtung fälliger Betriebssteuern durch Einflussnahme des Haftenden.
  6. Veräußerung von Betriebsgegenständen und Haftung mit den Erlösen.
  7. Überlassung von Fahrzeugen oder Maschinen an das Unternehmen.
  8. Bereitstellung von Räumlichkeiten für betriebliche Zwecke.
  9. Haftung bei Organschaftsverhältnissen.
  10. Haftung bei Betriebsübernahmen.


Verteidigung gegen einen Haftungsbescheid nach 

§ 74 AO

Zur Verteidigung gegen einen Haftungsbescheid kann und sollte der Betroffene im ersten Schritt form- und fristgemäß Einspruch einlegen und im Einspruchsverfahren über einen fachkundigen Rechtsanwalt eine Klärung versuchen.

Ansatzpunkte für eine Prüfung und Klärung sind hier u. a., ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsnorm erfüllt sind, ob die Festsetzungsfrist abgelaufen ist und ob das Finanzamt sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

Bleibt die Finanzbehörde bei der Haftungsbegründung, kann im nächsten Schritt Rechtsschutz beim Finanzgericht gesucht werden.


Notwendigkeit eines Fachanwalts für Steuerrecht

Aufgrund der Komplexität des steuerlichen Haftungsrechts und der gravierenden Konsequenzen, die ein Haftungsbescheid haben kann, ist die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Steuerrecht dringend anzuraten.  Dies insbesondere im Rahmen einer Haftung nach § 74 AO, da hier häufig auch Eigentums- und Besicherungsfragen eine Rolle spielen.

Dieser kann sowohl die rechtlichen Feinheiten des speziellen steuerlichen Verfahrensrechts berücksichtigen als auch zivilrechtliche Rechtskonstruktionen überschauen und eine qualifizierte Verteidigung sicherstellen.


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und vertrete durchsetzungsstark und resolut auch Ihre Interessen ggü. der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde und der Steuerfahndung. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder Schreiben Sie mich an.

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