Handelsregistereintragung eines wirtschaftlich tätigen Vereins
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Ein eingetragener Verein (e.V.) darf unter bestimmten Voraussetzungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, um seinen nichtwirtschaftlichen („ideellen“) Hauptzweck zu erreichen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist grundsätzlich zulässig, solange er dem ideellen Hauptzweck des Vereins dient und nicht im Vordergrund steht.
Für gemeinnützige Vereine gilt jedoch, dass der wirtschaftliche Betrieb die Gemeinnützigkeit nicht gefährden darf und vom ideellen Bereich getrennt sein muss. Einnahmen aus solchen Betrieben unterliegen der Steuerpflicht (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer), sofern sie nicht unter die steuerbegünstigten Zweckbetriebe fallen.
Nicht-gemeinnützige Vereine können uneingeschränkt wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, müssen aber wie ein Unternehmen Steuern zahlen. Falls der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu groß wird, kann es sinnvoll sein, ihn in eine eigene Gesellschaft (z. B. GmbH) auszulagern, um Haftungsrisiken und steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Wenn dieser Geschäftsbetrieb ein gewerbliches Unternehmen darstellt, das eine kaufmännische Einrichtung erfordert, muss der Verein in das Handelsregister eingetragen werden (§§ 1, 33 HGB).
Anmeldung zum Handelsregister
Zur Anmeldung in das Handelsregister sind sämtliche Vorstandsmitglieder verpflichtet, unabhängig von einer etwaigen Einzelvertretungsbefugnis (§ 33 HGB). Das Registergericht kann die Anmeldung durch Zwangsgelder bis zu 5.000 EUR erzwingen (§ 14 HGB). Erreicht der wirtschaftliche Nebenbetrieb nicht die Größe eines kaufmännischen Unternehmens, liegt also ein Kleingewerbe vor, ist die Eintragung dem Verein freigestellt (§§ 2, 33 HGB).
Die Anmeldung muss in Schriftform mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift erfolgen. Der Notar reicht die Anmeldung in elektronischer Form bei Gericht ein (§ 12 HGB). Zuständig ist das Gericht, das für den Bezirk, in dem sich die Niederlassung des Vereinsunternehmens befindet, das Handelsregister führt. Das für das Vereinsregister zuständige Amtsgericht und das für das Handelsregister des kaufmännischen Nebenbetriebs zuständige Registergericht können verschiedene Amtsgerichte sein.
Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
- Dass der namentlich zu bezeichnende Verein das Unternehmen betreibt.
- Die Firma des Unternehmens, die den Bestimmungen der §§ 18 Abs. 2 und 30 HGB entsprechen muss. Grundsätzlich wird der Verein mit seinem Namen und dem Zusatz e.V. eingetragen.
- Den Sitz des Vereins und den Ort der Niederlassung des Unternehmens.
- Den Geschäftszweig.
- Die Mitglieder des Vereinsvorstands; die Urkunde über ihre Bestellung ist beizufügen.
- Die Vertretungsbefugnis des Vorstands.
- Eine etwa vom Vereinsvorstand erteilte Prokura.
- Die Geschäftsanschrift des Vereinsunternehmens.
Änderungen und Auflösung
Veränderungen, wie Änderungen der Vorstandsmitglieder, der Vereinssatzung, die Auflösung des Vereins oder die Verlegung der Niederlassung des Unternehmens, sind ebenfalls anzumelden. Ebenfalls sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis anzumelden.
Steuerrechtliche Behandlung
Eingetragene Vereine sind steuerlich nicht anders zu behandeln als andere Körperschaften. Die weit verbreitete Ansicht, dass eingetragene Vereine automatisch steuerbegünstigt sind, ist nicht richtig.

Gottschalk I Dr. Wetzel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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