Handeltreiben von BTM/Rauschgift (nicht geringe Menge) - BGH bestätigt Mittäterschaft

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Der im deutschen Strafrecht bestehende Unterschied zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist für die Strafbemessung durch das Gericht von entscheidender Bedeutung. Während Mittäter wie auch Anstifter grundsätzlich in gleicher Höhe bestraft werden können, muss das Gericht die Strafe mildern, soweit der Täter nur eine Beihilfehandlung begangen hat.

Die Milderung wirkt sich gemäß § 27 StGB in Verbindung mit § 49 StGB wie folgt aus:

1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.

3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im Übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

In der Entscheidung vom 22.02.2011 (5 Str 557/10) hat der Bundesgerichtshof eine Verurteilung wegen Mittäterschaft bestätigt. Das Landgericht Leipzig hatte den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, im letzten Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Der 5. Senat bestätigte die Auffassung, der Zwischenhändler sei Täter des Handeltreibens gewesen als rechtsfehlerfrei.

Anders als der Generalbundesanwalt entnahmen die Richter des 5. Senats die erforderliche Eigennützigkeit des Angeklagten den Urteilsgründen mit Eindeutigkeit. Es verstehe sich schon aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe angeblich von selbst, dass der Angeklagte nicht anders als in den Folgefällen einen Gewinnanteil erwartete. Zudem erhielt er allein in diesem Fall auch tatsächlich Geld von seinem Tatgenossen, das er nur „u.a." für seine Auslagen verwendete, dessen Rest er indes für sich verbrauchte.

Nach den Erfahrungen des Verfassers, welcher bundesweit seit zehn Jahren Verteidigungen im Betäubungsmittelstrafrecht führt, sollte zum Vorliegen der Voraussetzungen der Beihilfe vor den Gerichten entsprechend vorgetragen werden. Insbesondere bei den Amtsgerichten finden sich immer wieder Richter, welchen die Unterschiede nicht ohne weiteres geläufig sind.


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