Handeltreiben von Drogen mit Waffen – BGH ändert am 23.10.2018 Schuldspruch des LG Stuttgart
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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.10.2018 – 1 StR 355/18 – ein Urteil des Landgerichts Stuttgart zum bewaffneten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) in nicht geringer Menge abgeändert.
Wann erhöht sich die Mindeststrafe auf fünf Jahre durch „mit sich führen“ einer Waffe?
Das Mitsichführen einer Schusswaffe liegt nach Aussage des 1. Strafsenats immer dann vor, wenn der Täter eine derartige Waffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Außer Schusswaffen sind gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auch Gegenstände erfasst, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
Hierbei genügt es, dass die Schusswaffe dem Täter in irgendeinem Stadium des Tathergangs zur Verfügung steht, d. h., diese sich so in seiner räumlichen Nähe befindet, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (BGH vom 23.10.2018). Ein Tragen der Waffe oder des Gegenstandes am Körper ist nicht erforderlich; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – 1 StR 394/16 Rn. 7, NStZ 2017, 714 f. mwN).
Wann liegt Gebrauchsbereitschaft bei einer Waffe vor?
In dem vom LG Stuttgart entschiedenen Fall verwahrte der Angeklagte zeitgleich in einer von ihm als Bunkerörtlichkeit genutzten Wohnung einen Verkaufsvorrat von unter anderem etwa 1 kg Haschisch und 1,3 kg Marihuana sowie in dem dazugehörigen Kellerraum in einem Koffer 984,5 g (netto) Marihuana. Unmittelbar neben dem Koffer bewahrte er in einer offenen Plastiktüte eine in Frischhaltefolie, ein Geschirrtuch und einen handelsüblichen Gefrierbeutel verpackte, halbautomatische Kurzwaffe Remington Colt, Kaliber 45 sowie 36 ebenfalls in Frischhaltefolie verpackte Patronen. Der Angeklagte hätte nach Ansicht des Landgericht Stuttgarts die Waffe innerhalb von 30 Sekunden einsatzbereit machen können.
Dem widersprachen die Richter des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 23.10.2018:
Ist allein für das Auspacken der – nicht geladenen – Waffe und der Munition zunächst aus der Plastiktüte, sodann aus dem Geschirrtuch und schließlich jeweils aus der Frischhaltefolie eine größere Zeitspanne erforderlich, kann von einer jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit und einer (dem Angeklagten bewussten) Gebrauchsbereitschaft und Verfügbarkeit der Schusswaffe im Sinne des Tatbestandes nicht mehr die Rede sein.
Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen, ist seit 2001 im Betäubungsmittelstrafrecht spezialisiert. Er bietet eine kostenlose Erstberatung per Telefon an. Wenn Sie oder ein Angehöriger sich in U-Haft oder vor einer Haftbefelseröffnung befinden, wenden Sie sich am besten unverzüglich an die Kanzlei, bevor der Richter einen Pflichtverteidiger bestellt.
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