Harald Kraus – unerlaubte Einlagengeschäfte

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Gegenüber Herrn Harald Kraus, Brigachtal, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach einer eigenen einer Mitteilung die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte angeordnet.

Von Herrn Kraus wurde Kapital von Anlegern als „Kapitalanlage“ entgegengenommen. Anlegern wurde offeriert, dass ein garantierter Zins gezahlt wird sowie eine endfällige, garantierte Ausschüttung des angenommenen Kapitals am Ende der vereinbarten Anlagedauer erfolgt.

Dadurch hat Herr Harald Kraus nach Ansicht der BaFin, soweit er eine unbedingte Rückzahlung der Gelder versprach, das Einlagengeschäft betrieben, ohne dafür über eine Erlaubnis der Behörde zu verfügen.

Möglichkeiten für Anleger, die Herrn Harald Kraus Kapital zur Verfügung gestellt haben

Investoren, die Gelder an Herrn Kraus für eine Kapitalanlage gegen das Versprechen der Zahlung eines garantierten Zinses und einer endfälligen, garantierten Ausschüttung gezahlt haben, sollten durch einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt prüfen lassen, ob und welche Möglichkeiten sich für sie ergeben, das eingezahlte Kapital wieder zurückzuerhalten.

Die Entgegennahme von Kapital gegen das Versprechen einer unbedingten Rückzahlung ist auch nach Auffassung der BaFin ein Einlagengeschäft. Wer ein Einlagengeschäft betreibt, bedarf dafür einer Erlaubnis der BaFin. Ohne Erlaubnis wird das Einlagengeschäft unerlaubt betrieben.

Wenn ein Anlagengeschäft ohne Erlaubnis betrieben wird, kommt eine Haftung des Verantwortlichen auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG in Betracht.

Betroffene Anleger, die Herrn Kraus Kapital zur Verfügung gestellt haben, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner, die betroffene Anleger unterstützt, wenden.

07.08.2017


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