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Hartz IV – Direktzahlung an Vermieter zulässig

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Einem Hartz-IV-Empfänger, der die ihm für die Unterkunft zur Verfügung gestellten Mittel zweckentfremdet, können diese zur Direktzahlung an den Vermieter entzogen werden. Die Rechtmäßigkeit dieser Praxis bestätigte nun das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg. Der Bezieher von Arbeitslosengeld 2 (ALG II) erhielt unter anderem Mittel zur Zahlung der Wohnungskosten. Diese überwies er bis zum April 2008 regelmäßig an seinen Vermieter, danach aber nur noch unregelmäßig. Als der Vermieter den Mietvertrag daraufhin Anfang 2009 kündigte, verfügte das Jobcenter die Direktzahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) an den Vermieter.

Der dagegen eingelegte Widerspruch des Hartz-IV-Empfängers hatte keinen Erfolg, sodass der Fall vor den Gerichten landete. Der Kläger berief sich hinsichtlich der eingeschränkten Mietzahlungen auf ein Minderungsrecht. Ihm sei in der Zeit vor April 2008 der Strom aufgrund eines Fehlers seines Vermieters gesperrt worden. Teilweise sei er deshalb zur Mietkürzung bis auf null berechtigt gewesen. Diesem Argument trat der Beklagte entgegen. Der Kläger habe die Sperrung durch offene Stromrechnungen in Höhe von mehr als 16.000 Euro selbst verursacht.

Direktzahlung in engen Grenzen möglich

Auch das LSG stellte sich auf die Seite des Beklagten. Zwar müsse die Vorschrift des § 22 Abs. 4 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II), die die Anordnung einer Direktzahlung ermögliche, aufgrund der Gefahr einer Entmündigung restriktiv ausgelegt werden. Andererseits fehlten aber Handlungsalternativen. So könnten die Leistungen nicht wie beim Wohngeld gekürzt werden. § 47 Abs. 2 SGB X gehe fehl, da ihn der Bescheid für KdU nicht zur zweckentsprechenden Verwendung verpflichte.

Erhebliche Zweifel an zweckmäßiger Verwendung

Der Kläger habe sich als unzuverlässig erwiesen. Zum einen habe er die Minderung nicht mitgeteilt und trotzdem Leistungen weiterbezogen. Bei einer behaupteten Minderung auf null hätte er diese aber gar nicht mehr benötigt. Zum anderen habe er eine Rückerstattung von Entsorgungsgebühren für sich behalten und nicht wie vorgeschrieben weitergeleitet oder zumindest für die Abzahlung seiner Stromschulden verwendet. Stattdessen habe der Beklagte ihm sogar noch ein Darlehen für Strom gewährt, um die Heizungslosigkeit zu vermeiden. Die Direktzahlung sei deshalb rechtmäßig gewesen.

(LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.10.2011, Az.: L 12 AS 2016/11)

(GUE)
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