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Hartz IV-Empfänger müssen günstige Kunststoffhaustür für Eigenheim akzeptieren

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Hartz IV-Empfänger, also Menschen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, haben Anspruch auf Leistungen, um ihr vorhandenes Eigenheim instand zu halten - allerdings nur in angemessener Höhe. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat nun entschieden, dass eine Kunststoffhaustür aus dem Baumarkt durchaus angemessen und ausreichend sei.

Im vorliegenden Fall hatte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt über den Antrag eines SGB II-Leistungsbeziehers zu entscheiden, der gegen das für ihn zuständige Jobcenter geklagt hatte. Er wollte eine höhere Leistung für eine neue Haustür seines Eigenheimes, als ihm das Jobcenter bewilligt hatte. Das Gericht entschied jedoch gegen ihn: 750 Euro, so das Urteil, seien für den Kauf und den Einbau einer neuen Haustür aus dem Baumarkt durchaus angemessen - ein Anspruch auf eine höherwertigere Haustür bestehe nicht. Denn, so die Urteilsbegründung, auch sparsame Eigenheimbesitzer mit niedrigem Einkommen aus eigener Tätigkeit würden zu einer günstigen Haustür greifen, um eine nicht mehr reparierbare Tür zu ersetzen.

(LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 03.01.2011, Az.: L 5 AS 423/09 B ER)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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