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Hartz IV-Teil 2: Widerspruch bei fehlerhaften Bescheiden

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anwalt.de-Redaktion
In unserem ersten Teil unserer Rechtstipps zu Hartz IV haben wir Ihnen einen Überblick gegeben, welche Fehlerquellen in der täglichen Praxis bei der Berechnung der Bescheide auftreten können. Aktuell nachlesen können Sie mehr zu Bedarfsgemeinschaften, Ermittlung des anrechenbaren Einkommens und Berücksichtigung von Wohn- und Heizkosten im Internet unter www.anwalt.de. In diesem Rechtstipp erfahren Sie mehr, wie Sie Widerspruch bei fehlerhaften Bescheiden einlegen sollten.

[image]Ablehnung des Widerspruchs nicht endgültig

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Dazu genügt es, an die Arbeitsagentur oder das Sozialamt zu schreiben: "Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom ... ein." Eine andere Möglichkeit besteht darin, den Widerspruch bei der Arbeitsagentur oder beim Sozialamt (bei Sozialgeld) mündlich zu Protokoll zu geben.

Die Begründung kann nachgereicht werden, wenn die Behörde den Eingang des Widerspruchs bestätigt hat und eine Frist setzt. Die Begründung muss nicht juristisch formuliert sein, sondern sollte in einfachen Worten auf Tatsachen verweisen. Beispiel: "Ich lebe mit meiner Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft, beziehe aber keine Leistungen von ihr." Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht zwingend, erhöht aber dessen Chancen.

Was tun, wenn die Antwort auf den Widerspruch ausbleibt? Zunächst empfiehlt es sich, bei der zuständigen Arbeitsagentur bzw. Arbeitsgemeinschaft nachzufragen. Wenn die Behörde nach drei Monaten noch nicht über den Widerspruch entschieden hat, kann der Betroffene beim Sozialgericht eine so genannte Untätigkeitsklage einreichen. Besteht eine akute materielle Notlage, ist zusätzlich ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Erbringung der Leistungen möglich. Auch das erfolgt über das Sozialgericht.

Bei Ablehnung des Widerspruchs kann der Betroffene innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen. Will er sich vor Gericht von einem Anwalt vertreten lassen, kann der Betroffene Prozesskostenhilfe beantragen. Diese wird gezahlt, wenn nicht genügend Einkommen oder Vermögen verfügbar ist und das Verfahren Aussicht auf Erfolg hat.

Wenn man es versäumt hat, rechtzeitig gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen, ist in sozialrechtlichen Angelegenheiten dennoch nicht alles verloren. Nach § 44 Sozialgesetzbuch X gibt es die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag zu stellen. Dieser führt wie in einem Widerspruchsverfahren zu einem neuen Bescheid, gegen den dann wiederum Widerspruch fristgemäß eingelegt werden kann. Damit kann sich rückwirkend eine Erhöhung des ALG-II-Betrages ergeben.

Rechtsberatung von Experten suchen

In jedem Falle sollte bei Unklarheiten fachkundiger Rat eingeholt werden, insbesondere auch deshalb, weil viele rechtliche Fragen noch ungeklärt sind. Betroffene müssen auch keine Angst vor unkalkulierbaren Kosten haben, die sie nicht zahlen können. Denn in der Regel besteht bei derartiger Hilfebedürftigkeit auch ein Anspruch auf Beratungshilfe. Einen Berechtigungsschein stellt das für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige Amtsgericht aus. Sollte ein gerichtliches Eil- oder Klageverfahren notwendig werden, so besteht auch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Bei Bewilligung werden die eigenen Anwaltskosten vollständig von der Staatskasse getragen. Gegebenenfalls muss der Betroffene je nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten in Raten zurückzahlen.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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