Hausdurchsuchung: Rechtliche Voraussetzungen & Grenzen

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Wie ist eine Wohnungsdurchsuchung gem. §§ 102 ff. StPO mit Art. 13 GG zu vereinbaren?

Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Der Begriff der Wohnung ist in Art. 13 GG umfassend zu verstehen. Jeder nicht allgemein zugängliche feststehende, fahrende oder schwimmende Raum, der zur Stätte des Aufenthalts oder Wirkens von Menschen gemacht wird, ist im Sinne von Art. 13 GG eine Wohnung. Wohnung ist hiernach der zu Aufenthalts- oder Arbeitszwecken bestimmte und benutzte Raum einschließlich der Nebenräume und des angrenzenden umschlossenen freien Geländes, auch Tageszimmer, Hotelzimmer, Keller, Speicher, Treppen, Wohnwagen, Wohnschiffe, nicht aber bloße Verkehrsmittel (Kraftwagen). Ebenso fallen die nicht allgemein zugänglichen Geschäfts- und Büroräume, Personalaufenthaltsräume, Arbeitshallen, Werkstätten, Garage, Schuppen, Ställe, Scheunen und ähnliche Räume, nicht aber der Unterkunftsraum eines Soldaten oder Polizeibeamten unter den Begriff des geschützten Raumes (Maunz-Dürig; Grundgesetz Kommentar; Maunz; § 13, Rdnr. 3c). Damit wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet (BVerfGE 42, 212 (219)). In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (BVerfGE 51, 97 <107>). In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (BVerfGE 51, 97 (107); 96, 27 (40)). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2, 1. Halbsatz GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält.

Was ist unter einer Durchsuchung zu verstehen?

Die Durchsuchung, geregelt in den §§ 102-108, 110 StPO, stellt eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme dar. Sie ist regelmäßig mit einem Grundrechtseingriff verbunden, weswegen besondere Anforderungen an die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zu stellen sind. Von ihren Voraussetzungen her zu unterscheiden sind die Durchsuchung beim Verdächtigen (§ 102 StPO) und die Durchsuchung bei anderen Personen (§ 103 StPO). Unter einer Durchsuchung versteht man das gezielte Suchen nach Personen, Beweismitteln oder Gegenständen, die als Einziehungs- oder Verfallsobjekte (§ 111b IV StPO) in Betracht kommen. Objekt einer Durchsuchung können Wohnungen, andere Räumlichkeiten, bewegliche Sachen, die dem Verdächtigen „gehören", d.h. hier: wenigstens in seinem (Mit-)Gewahrsam stehen oder auch Personen sein. Beim Verdächtigen darf eine Durchsuchung sowohl zum Zweck seiner Ergreifung (Ergreifungsdurchsuchung) als auch zur Beweissicherung (Ermittlungsdurchsuchung) durchgeführt werden. Dagegen ist eine Durchsuchung, die lediglich der Ausforschung dient, unzulässig.

Was ist eine Personendurchsuchung?

Im Hinblick auf die Durchsuchung der Person ist sowohl die Durchsuchung am Körper (worunter auch die „natürlichen" Körperöffnungen, z.B. die Mundhöhle fallen) als auch der sich am Körper befindlichen Kleidung zulässig. Nicht erfasst ist die Durchsuchung im Körper (hier gelten die strengeren Vorschriften über die körperliche Durchsuchung, §§ 81a ff. StPO. Zulässig ist die Durchsuchung bereits dann, wenn die Vermutung besteht, dass sie zur Auffindung des Verdächtigen oder von Beweismitteln etc. führt.

Was ist eine Wohnungsdurchsuchung?

Erfasst ist in § 103 StPO ausdrücklich nur die Durchsuchung von Räumlichkeiten. Weitere Voraussetzung ist aber, dass konkrete Tatsachen (d.h. anders als bei der Durchsuchung des Verdächtigen nicht nur bloße Vermutungen) vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung des Beschuldigten oder des gesuchten Gegenstandes in den Räumlichkeiten der betreffenden Person führt. Die bloße „Aussicht", beweisrelevantes Material zu finden, genügt also nicht. Die nächtliche Wohnungsdurchsuchung ist nur unter den Voraussetzungen des § 104 StPO gestattet: bei Verfolgung auf frischer Tat, bei Gefahr in Verzug oder wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.

Sofern bei der Durchsuchung Gegenstände gefunden werden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf eine andere Tat hindeuten (Zufallsfunde), können diese einstweilen in Beschlag genommen werden (§ 108 StPO). Dies gilt allerdings nicht, wenn ein Beschlagnahmeverbot bzgl. der gefundenen Sache besteht oder wenn die Beamten gezielt nach den Gegenständen gesucht haben, um sie dann als Zufallsfunde

auszugeben (Umgehungsgedanke).

Wann ist eine Durchsuchung verhältnismäßig?

Hierbei geht es um die Frage, ob die Eingriffshandlung im Verhältnis zum Gegenstand der Untersuchung gerechtfertigt ist. Es sind die Schwere des Eingriffs gegenüber dem Betroffenen und das Interesse der Öffentlichkeit an einer wirksamen Strafverfolgung gegeneinander abzuwägen. Die Maßnahme kann unverhältnismäßig sein, wenn die Schwere des Delikts sehr geringfügig ist, wenn der Beweis auch mit anderen Beweismitteln zu führen ist oder wenn der Eingriff den Betroffenen so schwer belastet, dass zum Beispiel seine Existenzgrundlage in Frage gestellt wird.

Was muss ein Durchsuchungsbeschluss beinhalten und welche Form muss dabei eingehalten werden?

Der Durchsuchungsbeschluss muss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen (Ziel und Grenzen) abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (BVerfGE 42, 212 (220 f.)). Der Richter muss die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen; er muss dafür Sorge tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung genau beachtet werden (BVerfGE 9, 89 (97); 57, 346 (355 f.)). Als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden trifft ihn die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte kontrollierbar bleibt.

Eine bestimmte Form der Anordnung ist nicht vorgeschrieben, und kann daher mündlich, telefonisch, telegrafisch ergehen.

Ein einmal vorliegender und noch nicht vollstreckter Beschluss könnte demnach eventuell später richterlich korrigiert oder aktualisiert werden. Dies auch deshalb, weil Durchsuchungsbeschlüsse ein Verfallsdatum tragen müssen, um deren präventive gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten. Eine richterliche Anordnung darf demnach keine „Blankettermächtigung" für die Exekutive sein, die unbegrenzt oder für einen längeren Zeitpunkt die Durchführung der Maßnahme rechtfertigt. So tritt der richterliche Durchsuchungsbeschluss regelmäßig nach Ablauf eines halben Jahres außer Kraft und macht eine dennoch danach noch durchgeführte Durchsuchung rechtswidrig.

Wer kann eine Wohnungsdurchsuchung veranlassen?

Die Vorschrift des § 105 I StPO behält es grundsätzlich dem Ermittlungsrichter vor, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder der Polizeibehörden eine Durchsuchungsanordnung zu erlassen. Der Sinn des Richtervorbehalts liegt in einer Kontrolle der Maßnahme und ihrer gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Den Richter trifft hier, als Kontrollorgan der Strafverfolgung, die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung eines Durchsuchungsbeschlusses sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen kontrolliert bleiben (Krekle/Löffelmann, Kommentar zur StPO, § 105, Rdnr. 5). Der Richtervorbehalt dürfe nicht deshalb ins Leere laufen, weil die Ermittlungsrichter wegen anderweitiger richterlicher Aufgaben nicht erreichbar oder aus sonstigen Gründen an einer wirksamen Kontrolle gehindert seien. Insgesamt dient der Richtervorbehalt der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG (BVerfGE 57, 346 (355)). Nach Expertenschätzungen sind etwa 75 Prozent aller Wohnungsdurchsuchungen trotzdem nicht von einer richterlichen Anordnung abgedeckt. Mit Beschluss vom 18.04.2007 - 5 StR 546/06 - hat der Bundesgerichtshof erstmals zu erkennen gegeben, dass „bewusste Missachtung oder gleichgewichtig grobe Verkennung" des Richtervorbehalts ein Verwertungsverbot nach sich ziehen kann.

Liegen Ausnahmefälle zum sonst geltenden Richtervorbehalt vor?

Lediglich bei Vorliegen von Gefahr in Verzug kann eine Ausnahme vom Richtervorbehalt zulässig sein. Gefahr im Verzug besteht, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass durch die hiermit verbundene zeitliche Verzögerung der Zweck der Maßnahme (Verhinderung des Beweismittelverlusts) gefährdet würde (BVerfG NJW 2001, 1121 (1123)). An die Annahme einer Gefahr im Verzug sind strenge Anforderungen zu stellen (BVerfGE 103, 142). „Gefahr im Verzug" muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus. Die bloße Möglichkeit eines Beweismittelverlusts genügt nicht. Gefahr im Verzug kann im Rechtssinne auch nicht dadurch entstehen, dass die Strafverfolgungsbehörden ihre tatsächlichen Voraussetzungen selbst herbeiführen. (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 161, Rn. 7, § 163, Rn. 47).

Welche nichtrichterlichen Organe dürfen im Falle der Gefahr im Verzug eine Durchsuchung anordnen?

Art. 13 Abs. 2, 2. Halbsatz GG sieht vor, dass Durchsuchungen bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe - bei der strafprozessualen Durchsuchung gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StPO durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 GVG) - angeordnet werden dürfen (Eilkompetenz). Die Strafverfolgungsbehörden müssen in diesem Fall aber regelmäßig versuchen, eine richterliche Anordnung zu erlangen, bevor sie mit einer Durchsuchung beginnen (BVerfGE 103, 142, 155 f.). Das Bemühen um eine Anordnung muss in den Akten dokumentiert werden, andernfalls kann Gefahr im Verzug nicht vorliegen (BverfG NJW 2003, 2303 (2304)). Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nicht allein mit dem abstrakten Hinweis begründet werden, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlicherweise zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht zu erlangen. Dem korrespondiert die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes, zu sichern.

Was ist beim Vorliegen einer Eilkompetenz im Weiteren zu berücksichtigen?

Eine wirksame gerichtliche Nachprüfung einer nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnung wegen Gefahr im Verzug setzt voraus, dass der handelnde Beamte vor oder jedenfalls unmittelbar nach der Durchsuchung seine für den Eingriff bedeutsamen Erkenntnisse und Annahmen in den Ermittlungsakten dokumentiert. Insbesondere muss er, unter Bezeichnung des Tatverdachts und der gesuchten Beweismittel, die Umstände darlegen, auf die er die Gefahr des Beweismittelverlusts stützt. Allgemeine Formulierungen, die etwa bloß die juristische Definition von „Gefahr im Verzug" wiedergeben, reichen nicht aus. Das Gericht muss über die konkrete Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des handelnden Beamten informiert sein. Eine verspätete Dokumentation des zeitlichen Ablaufs birgt die Gefahr von Ungenauigkeiten oder gar Umgehungen mit der Folge, dass eine Behauptung der Strafverfolgungsbehörden, die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung erfolglos versucht zu haben, nicht mehr nachzuprüfen ist. Zudem führt die Pflicht zur Dokumentation vor oder jedenfalls unmittelbar nach dem Eingriff dazu, dass sich der anordnende Beamte in besonderem Maße der Rechtmäßigkeit seines Handelns vergewissert und dass er überdies im Falle der Nachprüfung dieses Handelns auf dokumentierte Tatsachen wird verweisen können, die sein Handeln erklären.

Auf der Grundlage dieser Dokumentation haben die Strafverfolgungsbehörden ihre Durchsuchungsanordnung in einem späteren gerichtlichen Verfahren zu begründen (vgl. BVerfGE 6, 32 (44 f.); 49, 24 (66 f.)). Ihre Ausführungen müssen sich auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Durchsuchung (§§ 102 ff. StPO) erstrecken. Außerdem müssen sie darlegen, warum eine richterliche Anordnung zu spät gekommen wäre, und gegebenenfalls, warum von dem Versuch abgesehen wurde, eine richterliche Entscheidung zu erlangen. Nur eine vollständige Begründung ermöglicht dem von der Durchsuchung Betroffenen eine sachgerechte Verteidigung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG und dem Gericht die von Verfassungswegen gebotene effektive Kontrolle der Anordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 (44); 50, 287 (289 f.))

Welche Folgen hat die Umgehung des Richtervorbehalts?

Es ist umstritten, ob aus dem Verstoß gegen den Richtervorbehalt ein Verwertungsverbot erwächst. Die Rechtsprechung lehnte dies früher ab, erkennt nun aber in verschiedenen Fällen ein Verwertungsverbot an, so etwa bei absichtlicher oder grob willkürlicher Umgehung(BGHSt 51, 285). Das OLG Hamm (NStZ 2010, 165) nahm ein Verwertungsverbot wegen Umgehung der richterlichen Anordnung an, weil zur Nachtzeit kein richterlicher Notdienst eingerichtet war; hierin lag ein organisatorischer Mangel, weil Ermittlungsmaßnahmen zur Nachtzeit in diesem LG-Bezirk häufig vorkommen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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