Vergewaltigung: Einstellung & Freispruch: Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung & Verhandlung

  • 10 Minuten Lesezeit

Seit 2005 verteidigen wir im Schwerpunkt im Bundesgebiet Sexualstrafsachen. Über 10.000 Ermittlungsverfahren und Strafverfahren hat unsere Kanzlei bereits verteidigt. 

Wenn Sie einem Vorwurf der Vergewaltigung ausgesetzt sind, dann sollten Sie sich genau überlegen, in welche Hände Sie Ihre Zukunft legen, denn es geht in der Regel um Freispruch oder Haft. 

Es mag Kanzleien geben, die Ihnen viel versprechen, die Ihnen darlegen wollen, warum Sie sie durch diese schwierige Zeit führen und Sie vor dem Gefängnis retten mögen.

Verlassen Sie sich hier einfach auf eine Kanzlei, die über die nachweisliche Berufserfahrung verfügt und die Bewertungen unsere Kanzlei und Presseartikel für sich sprechen.

Schicken Sie uns unverbindlich eine E-Mail zu Ihrem Verfahren und wir finden eine Lösung. Lassen Sie sich hier perfekt und zu einem angemessenen Honorar durch Experten vertreten.

Viele Mandanten denken, dass eine Kanzlei, die so bekannt ist, sich ihrem Verfahren nicht annehmen wird, aber ich kann Ihnen versichern: der erste Schritt ist, dass Sie das Eis brechen und sich uns anvertrauen.

In dem nachstehenden Artikel wollen wir einige Dinge klären, die der Gesetzgeber als Grundlage für eine Hausdurchsuchung, einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder der Frage einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts der Vergewaltigung klären.

Hier ist ein besonderer Einsatz vonnöten, so bekommen wir bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einen Großteil der Verfahren eingestellt. Der Freispruch bei dem Verdacht der Vergewaltigung können Sie selbst über die Presseartikel über unsere Kanzlei im Netz nachlesen.

Verteidigung von Vergewaltigungen

Es geht darum, dass man um Ihr Recht kämpft und die Unschuld verwiesen wird. Wir sind bekannt dafür, dass wir im Ermittlungsverfahren, vor dem Amtsgericht, dem Schöffengericht oder dem Landgericht den vollen Einsatz bringen und Verfahren nach § 170 II StPO eingestellt bekommen oder Ihr Verfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung mit einem Freispruch konfrontieren.

Sie wünschen eine Berufung oder Revision, gar ein Wiederaufnahmeverfahren, da Sie unschuldig wegen Vergewaltigung verurteilt wurden? 

Dann wenden Sie sich gerne an uns.

Wie gehen wir vor?

Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen und tragen Umstände vor, die sich aus Ihren Lebensumständen ergeben. Dadurch bieten wir einen Nährboden, dass das Verfahren nicht in einer Gerichtsverhandlung verhandelt werden muss bzw. die Staatsanwaltschaft alle günstigen Aspekte berücksichtigt.

Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt über unsere Kanzlei. Eine Kopie der Akte erhalten Sie durch uns.

In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.

Zu diesem Zwecke schicken Sie uns unverbindlich eine Mail zu Ihrem Verfahren.

Unschuldig verurteilt? Wie beuge ich das vor?

Unschuldig verurteilt zu werden oder nicht anwaltlich so vertreten zu werden, wie Sie das wünschen, erkennen Sie schnell an nachstehenden Fehlerquellen:

Es gibt viele Anwälte, die damit werben „Strafrecht“ zu machen, aber keine erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiet der Verteidigung von Sexualstrafverfahren haben.

Dann gibt es andere, die gerne den Hype des Internets mitnehmen und Ihnen glaubhaft machen, dass diese Experten auf dem Gebiet sind. Kurios ist, dass solche Anwälte gerade Ihre Zulassung erworben haben und bis auf eine hübsche Homepage keine Referenzen haben.

Das mögen Fehlerquellen sein, die man entschuldigen mag, aber Schlachten werden im Ermittlungsverfahren geschlagen und wir haben immer wieder Mandanten, die zu uns wechseln, die den erforderlichen Einsatz ihres Anwalts vermissen. Dieser sei nicht erreichbar, es wird nichts geschrieben.

Spätestens werden diese Mandanten stutzig, wenn sie eine Anklage wegen Vergewaltigung erhalten haben, aber unschuldig sind und bislang – bis aus Rechnungen – nicht viel geschehen ist. 

Manche Mandanten wurden bereits vor dem Amtsgericht, Schöffengericht oder sogar Landgericht „versenkt“ und fragen sich, was ihr Anwalt gemacht hat. Er hatte wenige Fragen, Sie hätten sich selbst verteidigen können.

Wirkungskreis: Kanzlei Louis & Michaelis

Mandanten fragen immer wieder gerne: Sind Verteidiger Clemens Louis und Rechtsanwältin Michaelis nur im Ruhrgebiet (Essen, Duisburg, Dortmund, Köln, Bonn, Gelsenkirchen usw.) tätig?

Wir verteidigen bundesweit und haben Sexualdelikte wohl schon in jedem Bundesland verteidigt.

Sprechen oder mailen Sie uns einfach an: wir finden eines Lösung. 

Was ist eine Vergewaltigung i. S. v. § 177 Abs. 6 StGB?

Die Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB stellt einen besonders schweren Fall des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände oder der sexuellen Nötigung dar.

Im Gesetzeswortlaut des § 177 Abs. 6 StGB heißt es:

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  • der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
  • die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

Die Vergewaltigung setzt eine sexuelle Handlung voraus, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist. Ausdrücklich regelt § 177 Abs. 6 StGB dabei den Fall, dass der Geschlechtsverkehr („Beischlaf“) an dem Opfer vollzogen wird.

Darüber hinaus werden noch ähnliche sexuelle Handlungen erfasst. Erforderlich ist dabei jedoch, dass diese besonders erniedrigend sind.

Als Beispiele für ähnliche sexuelle Handlungen, die besonders erniedrigend sind, lassen sich folgende Konstellationen bilden:

  • Der Täter führt Analverkehr an dem Opfer durch
  • Der Täter führt Oralverkehr an dem Opfer durch bzw. lässt Oralverkehr von diesem an sich vornehmen
  • Der Täter dringt mit einem Gegenstand in die Scheide oder den After des Opfers ein

Nicht darunter fällt beispielsweise ein Zungenkuss, da dieser schon keine ähnliche sexuelle Handlung darstellt.

Doch welche Faktoren zählen bei der Frage der besonderen Erniedrigung. Zunächst einmal kommt es nicht darauf an, ob sich das Opfer durch die sexuelle Handlung besonders erniedrigt fühlt. Die Frage der besonderen Erniedrigung ist rein objektiv zu bewerten.

Eine besondere Erniedrigung liegt vor, wenn der Täter durch die sexuelle Handlung in ihrer Art und ihrer Ausführung die Missachtung der Menschenwürde des Opfers und seine Herabwürdigung zum bloßen Objekt sexueller Willkür in besonderer Weise ausdrückt.

Die Bewertung wann diese besondere Erniedrigung vorliegt, ist wie fast immer im Sexualstrafrecht eine Frage der Bewertung im Einzelfall und kann daher nicht verallgemeinert werden. So kann zum Beispiel nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Eindringen des Fingers in eine Körperöffnung des Opfers bereits eine Vergewaltigung darstellt. Dabei ist nämlich immer zu beachten, in welche Körperöffnung eingedrungen wurde, wie tief in diese Körperöffnung eingedrungen wurde und vor allen wie intensiv dieses Eindringen war.

In Bezug auf die Vollendung des Tatbestandes ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung jedoch auch nach der Reformierung des Sexualstrafrechts gleich geblieben. Es genügt danach bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes, wenn das Glied des Täters in Kontakt mit dem Scheidenvorhof des Opfers kommt. Die Vollendung der Tat liegt daher bereits vor, wenn der Täter mit der sexuellen Handlung beginnt.

Wann liegt § 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB vor?

§ 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB liegt in der Regel dann vor, wenn die sexuelle Handlung von mehreren Tätern begangen wird. Dabei ist es unerheblich welche sexuelle Handlung verübt wurde. Es muss nicht zwangsläufig ein Eindringen in den Körper des Opfers stattfinden.

Jedoch stellt § 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB lediglich ein Regelbeispiel dar. Das bedeutet, dass eine Gesamtbewertung im Einzelfall auch zur Verneinung der für die Tat erforderlichen Schwere führen kann.

Welche Strafe droht Ihnen?

Der Strafrahmen der Vergewaltigung sieht Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Aufgrund der Mindeststrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe ist eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung daher nicht mehr möglich.

In § 177 Abs. 7 und Abs. 8 StGB sind noch weitere den Strafrahmen erhöhende Varianten geregelt.

So sieht Abs. 7 eine Freiheitsstrafe von nicht unter 3 Jahren vor, wenn der Täter

  • eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  • sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
  • das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

Die erste Variante erfasst dabei nicht nur Schusswaffen im klassischen Sinne.

Sie erfasst ebenfalls

  • Schreckschusspistolen,
  • Elektroschocker,
  • Pfefferspray und Ähnliches

Unter die anderen gefährlichen Werkzeuge fallen hingegen

  • Baseballschläger
  • Teppichmesser
  • ein schweres Metallrohr und ähnliches

Die Besonderheit ist, dass es für die Verwirklichung nicht darauf ankommt, dass der Täter die Waffe oder das andere gefährliche Werkzeug tatsächlich verwendet, sondern es vielmehr ausreicht, dass er es nur irgendwie am Körper bei sich trägt.

Die zweite Variante erfasst Mittel wie:

  • Scheinwaffen (Damit sind Gegenstände gemeint, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild wie eine Waffe aussehen. Nicht ausreichend ist, dass die Scheinwaffe allein aufgrund einer Täuschung für eine echte gehalten wird)
  • Handschellen
  • Tape-Klebeband
  • Seile oder Kabel

In BGH in BGH 5 StR 652/17 – Beschluss vom 7. März 2018 (LG Görlitz) hat der BGH offengelassen, ob die Verabreichung von Narkosemittel unter den Begriff des sonstigen Werkzeugs oder Mittel bzw. den Begriff des gefährlichen Werkzeugs fällt. Im vorliegenden Fall fehlte dem Täter nämlich im Zeitpunkt der Verabreichung des Narkosemittels der Vorsatz zur Vergewaltigung. Diesen fasste er erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Die dritte Variante erfasst die Fälle, in denen das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird. Dies liegt beispielsweise vor, wenn das Opfer durch die Tat in die Gefahr der Infizierung mit dem HI-Virus gebracht wird.

Demgegenüber sieht § 177 Abs. 8 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren vor, wenn der Täter

  • bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
  • das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
  • durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

Buchstabe a setzt dabei voraus, dass eine gravierende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens eintritt. Nicht erforderlich ist hingegen das ein Erfolg im Sinne einer schweren Körperverletzung gemäß § 226 StGB eintritt.

Die körperliche Integrität des Opfers muss vielmehr in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt sein (BGH 3 StR 658/17 – Beschluss vom 03.05.2018)

Gemäß § 177 Abs. 9 StGB ist jedoch in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Wann ein minder schwerer Fall vorliegt ist wieder von einer Bewertung im Einzelfall abhängig und kann daher nicht verallgemeinert werden.

Verursacht der Täter gemäß § 178 StGB durch die Vergewaltigung leichtfertig den Tod des Opfers, beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von 10 Jahren bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe.

Doch welche Möglichkeiten der Verteidigung gibt es in einem solchen Fall?

Die Beantwortung dieser Frage hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Ohne Kenntnis des Sachverhalts, des Akteninhalts und des genauen Vorwurfs, der Ihnen gemacht wird, ist eine Prognose, welche Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall erfolgversprechend ist nur schwer zu treffen.

Allgemein kann man jedoch feststellen, dass Sie sich grundsätzlich niemals bei der Polizei zu den Vorwürfen äußern sollten. Eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung sollten sie daher nicht wahrnehmen und stattdessen sofort einen Strafverteidiger aufsuchen.

Dieser kann dann in Ihrem Auftrag Akteneinsicht beantragen und die bestmögliche Verteidigungsstrategie für sie erarbeiten.

Regelmäßig dürfte auch die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens ratsam sein. Aus unserer Jahrelangen Erfahrung in der Strafverteidigung, gerade auch im Bereich der Sexualdelikte wissen wir, dass die Gerichte häufig der Aussage des Opfers glauben werden, die meistens zudem, dass einzige vorhandene Beweismittel darstellt. In Fällen der „Aussage gegen Aussage“-Konstellation ist es daher immer von Vorteil gutachterlich feststellen zu lassen, ob die Aussage des angeblichen Opfers überhaupt der Wahrheit entsprechen kann.

Wann tritt Verjährung ein?

Die Vergewaltigung verjährt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2. StGB nach 20 Jahren. Gemäß § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet wurde. Aufgrund von § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB ruht die Verjährung jedoch mittlerweile bis zum 30. Lebensjahr des Opfers. Das bedeutet, wenn das Opfer im Tatzeitpunkt unter dreißig Jahren alt ist, dass die Verjährung erst mit deren dreißigsten Geburtstag beginnt.

Daher kann die Verjährungszeit auch deutlich über 20 Jahren liegen.

Eine Berechnung der Verjährungsfrist ist daher nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall möglich.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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