Heranwachsende Beschuldigte oder Angeklagte sollten (fast) immer für eine Einstellung nach Erwachsenenstrafrecht kämpfen

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Bei Heranwachsenden – also Personen zwischen 18 und 21 Jahren – stellt sich im deutschen Strafrecht immer die Frage, ob noch Jugendstrafrecht oder schon Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist.

Dabei denken die meisten Richter, Staatsanwälte und auch betroffene Heranwachsende meistens, dass das Jugendstrafrecht immer milder und besser ist. Das ist aber nicht immer der Fall. Gerade wenn eine Einstellung des Verfahrens im Raum steht, kann eine Einstellung nach Jugendstrafrecht aus verschiedenen Gründen nachteilhaft sein. So setzt eine Einstellung nach Jugendstrafrecht in der Regel eine Geständnis voraus, was zu massiven Nachteilen in anderen Rechtsgebieten führen kann. Daneben führt eine Einstellung nach Jugendstrafrecht zu einem Eintrag im Erziehungsregister, was sehr nachteilig. Sollte es aus irgendwelchen Gründen später zu einer Verurteilung wegen einer anderen Sache kommen, würde sogar dieser Einstellungseintrag in das normale Erwachsenregister überführt werden. Um einen solchen Strafmakel eines Eintrages im Erziehungsregister zu vermeiden, ist es deshalb sinnvoll, für eine Einstellung nach Erwachsenenstrafrecht zu kämpfen. 


Im Erwachsenenstrafrecht gibt es verschiedene Normen für eine Einstellung. Neben der Einstellung mangels Tatverdacht ist die elevanteste Norm in der Praxis der § 153a StPO. Dieser ermöglicht die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen. Übliche Auflagen sind meistens sogenannte Sozialstunden oder Geldzahlungen an gemeinnützige Organisationen. Der Charme der Einstellung nach  § 153a StPO ist die Nicht-Eintragung im Bundeszentral -wie auch im Erziehungsregister.

Noch ist die Einstellung von Strafverfahren bei Heranwachsenden nach § 153a STPO eher selten. Aus obigen Gründen lohnt sich aber der Kampf dafür durchaus.


Ulli H. Boldt

Fachanwalt für Strafrecht

Berlin-Dresden-Leipzig-Erfurt

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