Heranziehung zu Kosten für Bombenentschärfung

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Die Gefahrenabwehrbehörde kann den Eigentümer eines Grundstückes, auf dem ein Bombenblindgänger gefunden wurde, auf Grundlage von § 66 Abs. 1 S. 2 NdsSOG zu Kosten heranziehen, die ihr für die Evakuierung der von der Bombenräumung betroffenen Bevölkerung entstanden sind.


Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ein Einkaufszentrum mit Parkdecks und Außenanlagen errichtet. In der Baugenehmigung war ihr aufgegeben worden, eine Kampfmittelerkundungsfirma mit einer Überprüfung der Baufläche auf Kampfmittel zu beauftragen, da das Baugrundstück im Zweiten Weltkrieg bombardiert worden war. Nach Fertigstellung des Einkaufszentrums wurde bei Tiefbauarbeiten für einen Regenwasserkanal eine 500 kg schwere Sprengbombe aus dem Zweiten Weltkrieg freigelegt. Da von der Bombe eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben ausging, wurde diese noch am selben Tag entschärft und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Evakuierung des Gefahrenbereichs in einem Radius von 1000 m angeordnet. Deren Kosten in Höhe von rd. 25.000 EUR wurden der Grundstückseigentümerin auferlegt.


Dies erfolgte nach dem Urteil des OVG Lüneburg vom 28.11.2019 – 11 LC 606/18 – zurecht, nachdem die Ersatzvornahme der Bombenbeseitigung rechtmäßig war und die Evakuierungskosten zur Abwehr der von dem Grundstück der Klägerin ausgehenden gegenwärtigen Gefahr hieran anknüpften. Während nach dem Landesrecht der Grundstückseigentümer aus Billigkeitsgründen nicht zu den unmittelbaren Kosten für die Bergung, Entschärfung, Sprengung und Vernichtung eines Kampfmittel herangezogen werden kann, stellen die der Gefahrenabwehrbehörde für die Evakuierung der Bevölkerung entstandenen Kosten eine zusätzliche Amtshandlung dar, zu der der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer Veranlassung gegeben hat. Im vorliegenden Fall überschritten die Kosten auch nicht etwa die gem. der Rechtsprechung des BVerfG aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Grenze der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für Altlasten. Diese ist im Verhältnis zu dem Verkehrswert des Grundstückes nach Durchführung der Sanierung zu bestimmen und war hieran gemessen weder unverhältnismäßig noch sonst unzumutbar.


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