Hilfe bei Abmahnung von Sasse und Partner wegen "St. Vincent" im Auftrag des Rechteinhabers

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Wegen angeblicher Rechtsverletzung an dem Film „St. Vincent“ mahnt die Rechtsanwaltskanzlei Sasse und Partner im Auftrag des Rechteinhabers Internetanschlussinhaber ab, denen im Rahmen einer Abmahnung zur Last gelegt wird, das streitgegenständliche Filmwerk unerlaubt Dritten im Internet angeboten zu haben. Mit der Abmahnung von Sasse und Partner wegen „St. Vincent“ wendet sich die gegnerische Seite grundlegend an den registrierten Anschlussinhaber. Wer wirklich für die Rechtsverletzung an dem Film „St. Vincent“ verantwortlich ist, lässt sich im Rahmen der Ermittlung nicht eindeutig ausfindig machen. Daher muss sich der angeschriebene Anschlussinhaber mit der Anschuldigung der Gegenseite auseinandersetzen, da er als Besitzer des Internetanschlusses zur Verantwortung gezogen werden kann – auch dann, wenn Dritte die Rechtsverletzung an „St. Vincent“ begangen haben.

Abmahnungen werden auch Schutzrechtsverwarnungen genannt. Wesentlich für eine Abmahnung ist, dass der Empfänger weiß, was er tun muss, um einen Rechtsstreit zu verhindern. Wenn dies nicht eindeutig ist und es sich bei dem Abgemahnten um einen Verbraucher handelt, kann dies unter bestimmten Umständen im einstweiligen Verfügungsverfahren zu einer Kostenlast des Abmahners führen vgl. OLG Köln, Urteil v. 20. Mai 2011 (Az. 6 W 30/11).

Das Besondere an Abmahnungen ist, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass Abmahnungen im Interesse des Abgemahnten sind. Namentlich, weil damit ein teureres gerichtliches Verfahren vermieden werden kann. Aus diesem Grund soll der Abgemahnte auch die Anwaltskosten des Abmahners tragen. Dies gilt freilich aber nur, wenn die Abmahnung berechtigt ist und keine überhöhten Gebühren gefordert werden – lassen Sie sich hier beraten.

Eine Unterlassungserklärung ist immer der Mittelpunkt einer Abmahnung. Ein geschlossener Unterlassungsvertrag wirkt lebenslänglich. Daher ist es immer ratsam, vor einer vorschnellen Abgabe zumindest den einen oder anderen Punkt abzumildern und das oftmals enthaltene Schuldanerkenntnis zu entfernen. Dies ist umso wichtiger, wenn Widerstand – zumindest gegen die Höhe – geleistet werden soll.

Ist der Abgemahnte verpflichtet, auf die Abmahnung zu reagieren?

Ja und nein. Die Abmahnung von Sasse und Partner für „St. Vincent“ ist ein außergerichtliches Vergleichsangebot. Niemand ist gesetzlich verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Da die Forderung jedoch zweigeteilt ist, also eine Geldforderung und eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung beinhaltet, müssen die Forderungen auch getrennt voneinander betrachtet werden. Der Abgemahnte bzw. der Rechtsverletzer ist in gewisser Sicht verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Somit ist eine einstweilige Verfügung abgewehrt und die Wiederholungsgefahr ausgeräumt. Die Zahlung des geforderten Geldbetrags muss separat bewertet werden.

Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte hilft Ihnen, wenn Sie eine Abmahnung Sasse und Partner für „St. Vincent“ erhalten haben. Bei uns steht die individuelle Beratung im Vordergrund, wir sind 6 Tage die Woche telefonisch für Rückfragen erreichbar. Sie erreichen uns Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 19:30 Uhr und Samstag von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

Das erste telefonische Gespräch, in dem wir Kosten und Risiken mit Ihnen besprechen, ist für Sie kostenlos. Dieses Gespräch wird ihnen regelmäßig aber schon helfen, die ganze Angelegenheit deutlich ruhiger zu sehen. Falls Sie sich danach von uns vertreten lassen wollen, vertrauen Sie auf unsere schnellen Reaktionszeiten. Im Notfall können wir in wenigen Stunden reagieren. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Ihre Kanzlei Wachs Rechtsanwälte


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