Hilfs- und Pflegeleistungen von Erben -Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeiten?-

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von Dr. Burckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz

Erblasser leben heutzutage länger. Trotz verbesserter medizinischer Pflegeleistungen sind Erblasser häufig in ihren letzten Jahren auf die Hilfe und Pflegeleistungen Dritter angewiesen. Wenn es sich um Pflegeleistungen Dritter handelt, wird zumeist ein Vertrag über die entsprechende Vergütung abgeschlossen. Diese muss als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden, das heißt, dass bei langjährigen Pflegeleistungen die Erbschaftsteuerquote aufgrund erbrachter Leistungen gesenkt werden kann.

Wie ist es aber, wenn die Hilfs- und Pflegeleistungen von Erben erbracht wurden?

Das niedersächsische Finanzgericht hat in einem Beschluss vom 02.01.2012 hervorgehoben, dass auch die Pflegeleistungen von Erben als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 deutsches ErbStG berücksichtigt werden können. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine erbvertragliche Regelung, wonach die Erbeinsetzung eine Gegenleistung für die vom Erben zu erbringenden Leistungen darstellt. Insoweit kann den Erben nur empfohlen werden, mit dem Erblasser eine schriftliche Vergütungsvereinbarung für Hilfs- und Pflegeleistungen abzuschließen.

Frankfurt am Main, Mai 2012


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