Hinweispflicht bei Angebot von Autositzbezügen
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Wettbewerbsrecht: Geforderte Hinweispflicht bei Autositzbezügen geht zu weit
Ein Unternehmen, das Haushaltswaren auf zahlreichen Online-Plattformen und über ihren Webshop vertreibt. Zu seinem Produktsortiment zählen u.a. Autositzbezüge für Kraftfahrzeuge. Eine österreichische Wettbewerberin, die ebenfalls Autositzbezüge vertreibt, hatte das Unternehmen abgemahnt und später mit der Begründung verklagt, sie sei ihren wettbewerbsrechtlichen Hinweispflichten nicht nachgekommen. Insbesondere forderte die Wettbewerberin, die Mandantin müsse bei ihren Produktangeboten auf „Gefahren für Leib und Leben“ hinweisen.
Nach dem von der Wettbewerberin betriebenen Berufungsverfahren hat nun auch das Oberlandesgericht Köln die Klage in diesem Punkt endgültig abgewiesen; das Unternehmen muss bei ihren Angeboten von Sitzbezügen, die für Fahrzeuge mit Seitenairbags nicht geeignet sind, nicht auf irgendeine „Gefahr für Leib und Leben“ hinweisen.
Denn: Die Information, dass die Sitzbezüge nicht für Fahrzeuge mit Seitenairbags geeignet sind, genügt.
Zwar ist bei konkreten Produktangeboten z.B. auf Verkaufsplattformen wie eBay und Amazon deutlich darauf hinzuweisen, wenn die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag nicht geeignet sind. Ein zusätzlicher Hinweis auf eine „Gefahr für Leib und Leben“ bei Sitzbezügen die für Seitenairbags nicht geeignet sind, ist entgegen der Auffassung der Klägerin aber nicht erforderlich, weil für jeden Verbraucher klar erkennbar ist, dass die Funktion von Airbags bei solchen Sitzbezügen beeinträchtigt sein kann.
Mit Urteil vom 8. Mai 2020 (Az. 6 U 241/19) wurde die Berufung in diesem entscheidenden Punkt zurückgewiesen. Das Gericht folgte damit der Argumentation der Kanzlei Kötz Fusbahn.
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