Hoffnungsschimmer für Gaststättenbetreiber - Versicherung wegen Corona-Lockdown verurteilt

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In kaum einer anderen Branche hat „Corona“ derartige Spuren hinterlassen, wie im Gastronomiebereich. Hotellerie, Eventveranstalter und deren Zulieferer traf der Corona-Lockdown es ähnlich. Für viele in Existenznot geratene Unternehmen, insbesondere konkret für Gastwirte, hat nun die auf Versicherungsrecht spezialisierte 12. Kammer des Landgerichts München I mit Urteil vom 01.10.2020 (Az. 12 O 5895/20) für Hoffnung gesorgt und dem Gastwirt aus dem Versicherungsvertrag einen Anspruch von ca. 1 Mio. Euro zugesprochen. 

Der klagende Gastronom hatte im Frühjahr 2020 eine Versicherung abgeschlossen, die Betriebsschließungen wie eine solche, die aufgrund der „Corona-Pandemie“ eintrat, abdecken und ihm Versicherungsschutz gewähren sollte. Sein Lokal wurde von staatlicher Stelle anlässlich "Corona" geschlossen. Der Unternehmer begehrte Leistung aus dem Versicherungsvertrag. Dieses lehnte die Versicherung ab.

Das sah da Landgericht München I anders und sprach aus, die Versicherung sei zur Zahlung verpflichtet; einzelne Klauseln der Allgemeinen Vertragsbedingungen seien unwirksam. Ausgangspunkt sei das Verständnis eines Durchschnittsbürgers und die Versicherungsbedingungen müssten klar und verständlich den Versicherungsschutz bzw. dessen etwaige Lücken für den Versicherungsnehmer erkennen lassen. Die Vertragsklauseln seien hier im betroffenen Punkt intransparent. Die Versicherung muss zahlen. Hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Entschädigung seien nach Auffassung der Kammer weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen abzuziehen, weil es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen für Betriebsschließungen handele.

Für staatlich verordnete Schließungen ihres Betriebes anlässlich der „Covid-19-Pandemie“ können nun hunderttausende Unternehmer auf Entschädigung hoffen. 

Haben Sie eine solche Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen? Dann nutzen Sie Ihre Chance und lassen uns für Sie prüfen, welcher Anspruch für Sie geltend gemacht werden kann. 

Rechtsanwalt Jan Steinmetz

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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