Hollywood lässt grüßen...

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"Ohne meinen Anwalt sage ich gar nichts..."

So abgedroschen und lächerlich diese klassische Aussage, die wir meist aus irgendwelchen (oft schlechten) Filmen kennen, uns auch scheinen mag, so ist ihr dennoch vollumfänglich zuzustimmen.

Als Beschuldigter eines Strafverfahrens haben Sie das Recht zu schweigen. Dies sollten Sie, so schwer es Ihnen auch fällt, (zumindest vorerst) auch tun. Es gilt der Grundsatz:

"Reden ist Silber, Schweigen ist Gold."

Oft versuchen Beschuldigte, um die Situation zu entschärfen, sich aus einem Verfahren "herauszuquatschen"; mindestens genau so häufig versuchen Ermittlungspersonen, also die Menschen in der (heute) blauen (früher grünen) Bekleidung, Beschuldigte in eine Aussage "hineinzuquatschen". Bleiben Sie standhaft. Jeder erfahrene Strafverteidiger, selbstverständlich gilt dies auch für die (oftmals hervorragenden) Damen unserer Zunft, wird Ihnen bestätigen, dass die sog. "Einlassungen zur Sache" ohne vorherige Rücksprache mit einem Verteidiger (und vor allem ohne Aktenkenntnis) meist genau das Gegenteil bewirken.

Eine goldene Regel der Strafverteidigung lautet:

"Keine Angaben zur Sache ohne Akteneinsicht."

Die Ermittlungsakte des Verfahrens muss zwingend vor einer Einlassung eingesehen werden; dies geschieht über Ihren Verteidiger.

Erst dann, wenn über die Staatsanwaltschaft (oder, im späten Stadium, über das Gericht) vollumfänglich Akteneinsicht gewährt wurde, kann entschieden werden, ob eine Einlassung zur Sache sinnvoll und geboten ist.

Beauftragen Sie also, wenn Sie sich einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sehen, so früh wie möglich einen Verteidiger; nur so stellen Sie die Weichen für eine strategisch sinnvolle Verteidigung.





Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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