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„Homeland – Sock Puppets“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Unserer Kanzlei liegt ganz aktuell eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer betreffend die Episode „Sock Puppets“ der Serie „Homeland“ zur Bearbeitung vor. Die Kanzlei verfolgt weiterhin Filesharing an diversen Filmen und Serien über Internettauschbörsen. Dabei geht die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH vor. 

Die Episode „Sock Puppets“ der Serie „Homeland“ ist die 9. Folge der 6. Staffel. In den Hauptrollen zu sehen sind Claire Danes und Damian Lewis. Die Serie handelt von Carrie Mathison, eine CIA-Agentin. Nach der Rettung eines Kriegsgefangenen kommen ihr Zweifel, ob es sich bei ihm tatsächlich um einen Kriegsgefangenen handelt oder womöglich um einen Schläfer von Al-Quaida. Auf der Suche nach der Wahrheit setzt sie nicht nur ihren Beruf aufs Spiel, sondern auch ihren Verstand. 

Wie lautet der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf?

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung die in Rede stehende Episode anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten haben soll. 

Bereits beim Herunterladen beginnt das Verbreiten der Episode oder des Films und setzt jedes Mal automatisch ein, wenn sich die Software mit dem Internet verbindet. Lädt man also einen Film herunter, so bietet man sofort die bereits heruntergeladenen Dateifragmente an, ob man das nun möchte oder nicht. 

Die Forderungen

Die Kanzlei Waldorf Frommer verlangt die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 619,50, welche mit der Abmahnung geltend gemacht werden. 

Beachten Sie bitte: nur Täter- oder Störerhaftung – Sie haften nicht automatisch

Nur weil Sie die Abmahnung erhalten haben, bedeutet das nicht, dass Sie in vollem Umfang haften. Nur der Täter haftet bei solchen Urheberrechtsverletzungen in vollem Umfang. 

Häufig kommt die Begehung der Tat durch einen Dritten in Betracht, sofern er zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Anschluss hatte. Der Anschlussinhaber selbst weiß vielfach nichts von der Rechtsverletzung. 

Entscheidend ist also, wie weit Ihre Verantwortlichkeit reicht. Haben Sie die Tat nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht gefördert, scheiden Sie als Täter oder sogenannter Störer aus. 

In diesem Fall haben Sie nichts falsch gemacht, sodass Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen. 

Sekundäre Darlegungslast

Den Anschlussinhaber trifft jedoch noch eine sekundäre Darlegungslast, wenn er die Tat nicht selbst begangen hat. Der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Thema Filesharing beschäftigt.

In seiner sogenannten BearShare-Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers unbegründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. 

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden jedoch aufgrund der variierenden Entscheidungen des BGH von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt. Wenden Sie sich an uns und lassen Sie sich anwaltlich beraten. 

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich zur Klärung der Angelegenheit nicht an die Abmahnkanzlei; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falls auf. 

Wir raten Ihnen

Wir raten Ihnen, von unserer langjährigen Erfahrung zu profitieren und unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung – auch über die zu erwartenden Kosten – und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf. 

Unsere Zielvorgabe ist es, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. Wenden Sie sich somit an uns und entscheiden Sie danach, ob Sie uns mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen wollen. 

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen

  • Kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing.
  • Im gesamten Bundesgebiet tätig.
  • Kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon.
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten.
  • Ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig.
  • Schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon.

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website: http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich an uns, wir freuen uns auf Ihren Anruf. 

Ihre Kanzlei Brehm

Ihr Experte bei Filesharing-Abmahnungen


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