Hundebiss: Schmerzensgeldanspruch trotz Mitschuld des Verletzten

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Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 13.07.2017 (Az.: 32 C 2982/16) festgestellt, dass denjenigen, der ein Hotelzimmer, in dem sich ein Hund aufhält, ohne Anwesenheit des Hundebesitzers betritt und dann von dem Hund gebissen wird, eine Mitschuld treffe, selbst wenn er vom Hundebesitzer dazu eingeladen wurde, das Zimmer zu betreten. Aus dieser Mitschuld ergebe sich regelmäßig ein, um den Prozentsatz der Schuld reduzierter, Anspruch auf Schmerzensgeld. In der Pressemitteilung des AG vom 01.05.18 wurde auf das Urteil Bezug genommen.

An den Hund gewöhnen – Verletzter suchte freiwillig Kontakt zum Hund 

Im vorliegenden Fall wollten Kläger und Beklagter eine gemeinsame Wohnung beziehen, auch der Hund des Beklagten sollte Teil der Wohngemeinschaft werden. Beide vereinbarten deshalb ein Treffen in einem Frankfurter Hotel, damit sich der Kläger an den Hund gewöhnen könne. Dieser begab sich – auf Einladung des Beklagten – eigenständig in das Hotelzimmer, obwohl ihm bekannt war, dass der Kläger nicht anwesend sein würde, der Hund aber schon. In der Folge wurde er vom Hund gebissen.

Mitverschulden des Verletzten – Revierverhalten von Hunden sei gerichtsbekannt

Nach den Ausführungen des AG trifft den Kläger hier eine Mitschuld, da er das Hotelzimmer trotz Abwesenheit des Beklagten betrat. Das AG führt weiterhin aus, dass „es gerichtsbekannt sei, dass Hunde ein Revierverhalten an den Tag legten und dazu neigen, ihr Revier gegen vermeintliche Eindringlinge zu verteidigen“. Der Beklagte brachte sich dadurch selbst in Gefahr, dass „seine Anwesenheit durch Begleitung des Beklagten dem Hund gegenüber [nicht] ‚legitimiert‘ gewesen wäre“, mithin treffe ihn eine Mitverschuldensquote von 25 %.

Hauptschuld weiterhin bei Beklagtem – Gericht spricht Kläger 2.500 Euro Schmerzensgeld zu

Das Hauptverschulden sah das AG trotzdem beim Beklagten: „Da sich aufgrund der WhatsApp-Kommunikation jedoch ergebe, dass der Beklagte den Kläger eingeladen hat, sich mit dem Hund vertraut zu machen, trägt er jedoch das überwiegende Haftungsrisiko, weil er offenbar das Gefahrpotenzial für den Kläger nicht richtig einschätzte“. Es liege deshalb ein Fall der Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB vor. Aus diesem Grund verurteilte das AG den Beklagten zu 2.500 Euro Schmerzensgeldzahlung gemäß § 253 Abs. 2 BGB.

Fazit: Volle Haftung ausgeschlossen – Mitschuld des Betroffenen spart Tierhalter Geld

Das Gericht entscheidet hier zwar zugunsten des Betroffenen: Dieser hat laut AG einen Anspruch auf Schmerzensgeld in der Höhe von 2.500 Euro gegen den Besitzer des Hundes. Allerdings hat der Verletzte durch seine besagte Mitverschuldensrate in Höhe von 25 % seinen Anspruch auf Schmerzensgeld um ebendiesen Prozentsatz gemindert.


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