Hypothetische Patienteneinwilligung
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Die Patientin eines Krankenhauses hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 € dafür verlangt, da sie durch eine therapiebegleitende Heparinbehandlung, die eine schmerzhafte Hämatombildung verursacht, geschädigt worden ist. Die Patientin ist in diesem Fall nicht über etwaige Behandlungskomplikationen der Heparinbehandlung aufgeklärt worden. Gleichwohl hat das OLG Hamm in seinem Urteil vom 02.09.2013 (Aktenzeichen 3 U 54/12) entschieden, dass der Klägerin kein Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch zusteht. Das OLG ist nämlich davon ausgegangen, dass die Klägerin der Heparinbehandlung auch bei der Vornahme der gebotenen Aufklärung zugestimmt hätte. Im vorliegenden Fall führt das OLG darüber hinaus an, dass die ansonsten erforderliche Beweisführung durch die behandelnden Ärzte, dass die juristischen Voraussetzungen für eine solche hypothetische Einwilligung vorliegen, nicht nötig ist. Denn ein Patient müsse in den Fällen, in denen die Ablehnung der Behandlung medizinisch unvernünftig wäre, plausible Gründe darlegen, dass das Gericht davon überzeugt, dass ein echter Entscheidungskonflikt vorgelegen hat. Das Gericht hat auch weiter ausgeführt, dass die zu behandelnden Beschwerden, die Risiken einer therapiebegleitenden Heparingabe deutlichst überwiegen. Im Übrigen war ein ärztlicher Fehler bezüglich der tatsächlichen Heparinbehandlung nicht feststellbar.
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