IDO e. V. verlangt Zahlung von Schadensersatz aus Unterlassungsverpflichtungserklärungen

  • 1 Minuten Lesezeit

Uns erreichen erneut Hinweise, dass der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. aus Leverkusen wegen mehrerer Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auftritt.

Der IDO Verband ist bekannt für das Verschicken von Abmahnungen an Großhändler, welche ihre Produkte auf der Plattform eBay vertreiben. Diese halten nach Ansicht der IDO die hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht ein. Insbesondere rügt der IDO

  • fehlerhafter Widerrufsbelehrungen,
  • fehlende der gesetzesmäßigen Widerrufsbelehrung,
  • fehlerhafte Angaben zur Rückerstattung,
  • fehlender OS-Links,
  • nicht klickbare OS-Links,
  • unzureichende Angabe der Lieferfristen,
  • irreführende Angaben zum Versand („Einschreiben versichert“),
  • irreführende Angaben zum Versand ins Ausland („Auslandsversandkosten auf Anfrage“),
  • unzureichende Informationen zur Speicherung des Vertragstextes nach Vertragsschluss

und sieht in diesem Verhalten Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, die Schadensersatzforderungen anderer Mitbewerber begründen würden.

Durch die Schreiben wird in der Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, ein Musterformular ist regelmäßig beigefügt. Daneben können auch Auskunftsansprüche und Schadensersatzforderungen enthalten sein. Des Weiteren wird von den Betroffenen Ersatz der entstandenen Anwaltskosten verlangt. Dieser richtet sich nach dem durch den IDO im Schreiben hoch bezifferten Gegenstandswert.

Nun macht der IDO e. V. Ansprüche aus solchen Erklärungen geltend, angeblich haben die Betroffenen gegen die von ihnen abgegebenen Unterlassungserklärungen verstoßen. Hierfür verlangt der IDO die Zahlung der Vertragsstrafen in Höhe von mehreren tausend Euro. Im Falle, das diesen Forderungen nicht entsprochen wird, ist zu erwarten, dass der IDO e. V. den Rechtsweg aufsuchen wird.

Das Vorgehen des IDO e. V. zeigt die Gefährlichkeit der rechtlichen Bindungswirkung, die durch die Unterzeichnung einer vorformulierten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung für den Abgemahnten eintritt. Auch eine Modifizierung des vorformulierten Textes kann keine vollumfängliche Abwendung von Ansprüchen bewirken. Wir raten somit auch weiterhin dringend von einer leichtfertigen Abgabe solcher Erklärungen ab.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Carsten Herrle

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten