IDO Interessenverband: Vertragsstrafe gefordert wegen vermeintlicher Verstöße auf eBay

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Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. spricht häufig Abmahnungen wegen vermeintlicher Verstöße innerhalb von eBay-Angeboten aus. Auch unser Mandant wurde abgemahnt und hatte daraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben. Nun fordert der IDO Interessenverband die Zahlung einer Vertragsstrafe.

In der seinerzeitigen Abmahnung wurde unser jetziger Mandant, den wir zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vertreten hatten, wegen vermeintlicher Verstöße gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) abgemahnt. Hierauf reagierte er mit der selbständigen Abgabe der vom IDO Verband vorformulierten Unterlassungserklärung. Nun, gut einen Monat nach der Abgabe der Unterlassungserklärung, erreichte unseren Mandanten ein Schreiben des Ido Interessenverbands, in dem die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € gefordert wird.

Wie kam es dazu?

In der abgegebenen Unterlassungserklärung hatte sich unser Mandant selber dazu verpflichtet, unter anderem die Klausel „versicherter Versand“ nicht mehr in seinen Angeboten zu verwenden. Der IDO Interessenverband habe nun festgestellt, dass gegen die Unterlassungserklärung verstoßen worden sein soll. Konkret soll unser Mandant in einem seiner Angebote auf eBay erneut mit der Formulierung „versicherter Versand“ geworben haben. 

Weshalb ist die Verwendung der Klausel „versicherter Versand“ unzulässig?

Der Grund hierfür liegt in der Gefahrtragungsregelung im Verbrauchsgüterkaufgeschäft. Grundsätzlich ist es nämlich so, dass der Käufer die Gefahr trägt, dass gekaufte Ware auch tatsächlich bei ihm postalisch ankommt. Im Verbrauchsgüterkauf ist dies jedoch genau umgekehrt. Hier trägt der Unternehmer wegen der gesetzlichen Anordnung die Transportgefahr. Das bedeutet: Wenn die Ware beim Kunden postalisch nicht ankommt, muss der Verkäufer eine neue Ware senden. Wirbt der Verkäufer mit „versichertem Versand“, wirbt er folglich mit etwas, dass er ohnehin zu leisten hat. Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist jedoch unzulässig und kann von Wettbewerbern oder Wettbewerbsverbänden, wie z. B. dem IDO Interessenverband, abgemahnt werden.

Aufgrund der angeblichen erneuten Verwendung dieser Klausel wird von unserem Mandanten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € gefordert. Nachdem wir den Fall insgesamt nach der Beauftragung durch unsere Mandantschaft überprüft haben, halten wir diese Vertragsstrafe der Höhe nach für unangemessen. Durch die anwaltliche Beauftragung einer auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Kanzlei kann die Vertragsstrafe unter Umständen – sofern sie dem Grunde nach überhaupt berechtigt ist – z.T. deutlich reduziert werden. Daher sollten Sie am besten unmittelbar nach Erhalt eines solchen Forderungsschreibens einer Vertragsstrafe anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

Unsere Fachanwaltskanzlei bietet eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles. So erfahren Sie, wie wir Ihre Abmahnung oder Vertragsstrafenforderung rechtlich einschätzen und welche Verteidigungsoptionen bestehen.

Rufen Sie uns daher an, senden Sie uns eine E-Mail oder nutzen Sie gerne auch den kostenlosen telefonischen Rückrufservice von anwalt.de, welchen Sie in unserem anwalt.de-Profil finden können.


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