Ihre Fragen zur Produktsicherheitsverordnung/ GPSR: Was ist eine Produktidentifizierung?
- 6 Minuten Lesezeit
Zum 13.12.2024 tritt die Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation –GPSR) in Kraft.
Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de berät seit Längerem Internethändler unter anderem hinsichtlich der konkreten Umsetzung dieser Informationspflichten.
Die konkreten Informationspflichten bei jedem Verbraucherprodukt, welches im Wege des Fernabsatzes angeboten wird (dazu gehören neben Verkaufsplattformen, wie eBay oder Amazon, auch der eigene Internetshop oder Angebote über Anzeigenportale, wie Kleinanzeigen) ergeben sich aus Artikel 19 GPSR „Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz“:
- Artikel 19 Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz
Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:
a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann,
b) falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,
c) Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und
d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind.
Gemäß Art. 19 c) ist somit eindeutig und gut sichtbar zu informieren über Angaben, die die Identifizierung des Produktes ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produktes, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren.
Wie wir aus unserer Beratungspraxis wissen, wird die Frage der Produktidentifikation für viele Fragen auf, auf die ich an dieser Stelle eingehen möchte.
Was ist eine Angabe, die die Identifizierung des Produktes ermöglicht sowie ein Produktidentifikator?
Bei der Produktsicherheitsverordnung geht es um die Sicherheit von Verbraucherprodukten. Die konkrete Identifizierung eines bestimmten Verbraucherproduktes ist wichtig, wenn es einmal ein Problem, insbesondere ein Sicherheitsproblem mit einem Produkt geben sollte. Wenn ein Produkt, aus welchen Gründen auch immer, zurückgerufen werden muss, muss für den Verbraucher klar sein, um was für ein konkretes Produkt es sich handelt.
In Erwägungsgrund 42 der Produktsicherheitsverordnung heißt es:
- „Die verlässliche Identifizierung von Produkten und die Bereitstellung von Informationen über den Hersteller und andere relevante Wirtschaftsakteure in der gesamten Lieferkette tragen dazu bei, die beteiligten Wirtschaftsakteure zu ermitteln und gegebenenfalls mit wirksamen und verhältnismäßigen Korrekturmaßnahmen, wie etwa gezielten Rückrufen, auf gefährliche Produkte zu reagieren. Die Identifizierung der Produkte und die Bereitstellung von Informationen über den Hersteller und andere relevante Wirtschaftsakteure sorgen somit dafür, dass Verbraucher, einschließlich Menschen mit Behinderungen, und Marktüberwachungsbehörden zutreffende Informationen über gefährliche Produkte erhalten, was das Vertrauen in den Markt stärkt und unnötige Handelsstörungen vermeidet. Die Produkte sollten daher Angaben aufweisen, die eine Identifizierung des Produkts selbst sowie die Ermittlung des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers und weiterer relevanter Wirtschaftsakteure ermöglichen.“
Kennzeichnungspflicht mit Produktidentifizierung des Herstellers
Viele Informationen, über die gemäß Artikel 19 bei dem Angebot eines Verbraucherproduktes im Internet zu informieren sind, müssen auch auf dem Produkt selbst angegeben sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Informationen zum Hersteller oder, falls notwendig, zur verantwortlichen Person. Lediglich wenn eine Kennzeichnung auf dem Produkt selbst aufgrund der Art oder der Größe nicht möglich ist, ist eine Kennzeichnung auf der Verpackung oder z.B. der Bedienungsanleitung zulässig.
Der Hersteller ist gemäß Artikel 9 Abs. 5 verpflichtet, zu gewährleisten,
- dass seine Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Produktes nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.
Falls es möglich ist, muss es eine Information zur Produktidentifikation somit auf dem Produkt selbst geben.
Ist die Verpflichtung zur Produktidentifikation neu?
Die Verpflichtung, ein Produkt selbst mit einer Produktidentifikation zu kennzeichnen, ist nicht neu. Die entsprechende Verpflichtung gibt es für Verbraucherprodukte bereits jetzt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Produktsicherheitsgesetz:
- Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherproduktes auf dem Markt,
3. eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherproduktes anzubringen.
Was konkret ist eine Produktidentifikation?
Bei der Produktidentifikation geht es darum, wie der Name bereits sagt, dass ein Produkt im Beanstandungsfall eindeutig identifiziert werden kann.
Üblich ist in diesem Zusammenhang die Angabe einer Typen-, Modell- oder Artikelnummer. Ebenfalls möglich und in der Praxis wohl der einfachste Weg ist eine Kennzeichnung mit einem EAN-Code bzw. einer GTIN.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass ähnliche Produkte (z.B. Textilien in unterschiedlichen Größen) gesondert gekennzeichnet sind.
Eine Verpflichtung, eine Charge zu kennzeichnen, gibt es allgemein bei Verbraucherprodukten nicht. Eine fehlende Chargen-Kennzeichnung kann jedoch zur Folge haben, dass im Falle eines Produktrückrufes nicht eingegrenzt werden kann, welche Produkte konkret zurückgegeben werden sollen.
Wichtig und immer wieder übersehen in diesem Zusammenhang:
Falls es aufgrund von Art und Größe des Produktes möglich ist, muss die Produktidentifikation auf dem Produkt selbst stehen.
Eine z.B. shop-interne Artikelnummer ist somit zur Produktidentifikation nur dann ausreichend, wenn sie auch auf dem Produkt selbst steht.
Ich berate Sie zur konkreten Umsetzung der Informationspflichten für Internethändler im Rahmen der Produktsicherheitsverordnung zum 13.12.2024
Ich berate Sie gerne konkret zur Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung bei Internetangeboten zum 13.12.2024, u.a. zu folgenden Aspekten:
- Für welche Produkte gilt die Produktsicherheitsverordnung konkret, welche Ausnahmen gibt es?
- Was ist beim Angebot von gebrauchten Produkten oder Antiquitäten zu beachten?
- Welche Prüfpflichten haben Sie als Verkäufer, bevor Sie ein Verbraucherprodukt zum Verkauf anbieten dürfen?
- Welche Informationen müssen Sie bei einem Internetangebot eines Verbraucherproduktes konkret darstellen?
- Was ist die „verantwortliche Person“?
- Was ist bei der Produktidentifikation zu beachten?
- Was müssen Sie beachten, wenn Warnhinweise und Sicherheitsinformationen darzustellen sind?
- Welche Aspekte müssen bei einem EU-weiten Versand beachtet werden?
- Wie sollten die notwendigen Informationen in einem Internetshop dargestellt werden?
- Was ist zu beachten, wenn ein Produkt bereits auf der Artikelübersichtsseite in den Warenkorb gelegt werden kann?
- Welche Verpflichtungen haben Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon oder Kaufland?
- Welche Sanktionen drohen bei der Nichteinhaltung der Informationspflichten nach Produktsicherheitsverordnung?
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Shopbetreiber bei der rechtlichen Absicherung ihrer Auftritte.
Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.
Sie benötigen eine Beratung zur Produktsicherheitsverordnung/ GPSR für Ihren Internetshop?
Wenn auch Sie die Informationspflichten nach Produktsicherheitsverordnung/GPSR in Ihrem Internetshop rechtskonform umsetzen möchten, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:
- Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
- Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
- Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.
Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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