Illegales Filesharing: AG Charlottenburg bestätigt (erneut) Schadenersatzhöhe von EUR 1.000,00

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Amtsgericht Charlottenburg vom 15.02.2019, Az.: 233 C 326/18

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

In dem Verfahren hat das Amtsgericht Charlottenburg die beklagte Anschlussinhaberin wegen Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast vollumfänglich verurteilt.

Die Beklagte hatte behauptet, für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich gewesen zu sein. Zur Zeit der Rechtsverletzung sei sie im Auslandsurlaub gewesen und habe ihre Wohnung an eine – namentlich benannte – Australierin vermietet. Sie komme daher als Täterin der Rechtsverletzung nicht in Betracht.

Vielmehr habe die Australierin der Beklagten gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben und auch die Kosten für Beauftragung eines Rechtsanwalts übernommen. Eine aktuelle Anschrift der Australierin sei der Beklagten jedoch nicht bekannt.

Das Amtsgericht Charlottenburg bestätigte, dass ein Anschlussinhaber mit einem solchen Vorbringen seiner sekundären Darlegungslast nicht nachkommen kann: Die bloße Angabe eines Namens der angeblichen Täterin ohne eine Anschrift genüge nicht, der Rechteinhaber würde ansonsten nicht in die Lage versetzt, seine Rechte auch durchsetzen zu können.

Angesichts der drohenden Inanspruchnahme hätte auch Anlass bestanden, sich bei Abreise der Australierin deren Kontaktdaten geben zu lassen. Die nachteiligen Folgen ihres unzureichenden Vortrags habe die Anschlussinhaberin zu tragen.

Folgerichtig verurteilte sie das Amtsgericht Charlottenburg antragsgemäß zur Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von EUR 1.000,00 sowie zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Zudem hat die Beklagte die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.

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