Illegales Filesharing: AG Köln bestätigt (Mindest-)Lizenzschaden in Höhe v. EUR 1.000,00 (Filmwerk)

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Amtsgericht Köln vom 15.02.2019, Az. 148 C 192/18

Gegenstand des Verfahrens: illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Das Amtsgericht Köln hatte sich im genannten Verfahren mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Lizenzschaden in Höhe von EUR 1.000,00 für das öffentliche Angebot eines Filmwerks über eine Tauschbörse angemessen ist.

Der Beklagte hatte insoweit die klageweise geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in voller Höhe anerkannt, den geltend gemachten Lizenzschaden jedoch lediglich in Höhe von EUR 600,00. Dies entsprach dem Betrag, den die Klägerin im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung (zur gütlichen Beilegung der Angelegenheit) als Schadensersatz gefordert hatte.

Das Amtsgericht Köln bestätigte nun unter Verweis auf die Grundsätze der sog. Lizenzanalogie, dass der von der Klägerin geltend gemachte Lizenzschaden keinesfalls überhöht gewesen ist. 

Vielmehr hätte unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar ein Lizenzschaden in Höhe von knapp EUR 4.000,00 gerechtfertigt sein können. Dies insbesondere, da die Rechtsverletzung in der aktuellen Verwertungsphase stattgefunden habe, in welcher „die Gefahr, dass sich Interessierte das Werk illegal über sog. Online Tauschbörsen beschaffen, am größten ausgeprägt ist“.

Dass die Klägerin vorgerichtlich lediglich EUR 600,00 verlangt habe, stehe dem nicht entgegen. In diesem Angebot, so das Amtsgericht, liege kein „die Klägerin bindender Verzicht auf einen darüber hinausgehenden Schadensersatz“.

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