Imbissbesitzer ist nicht zwingend Unternehmer - Gewährleistungsausschluss beim Pkw-Verkauf

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Das Amtsgericht Hannover hat mit Urteil vom 2. Februar entschieden, dass der Verkauf eines Fahrzeugs durch einen Imbissbesitzer keinen Verbrauchsgüterkauf darstellt. Der bei dem Verkauf getroffene Ausschluss der Gewährleistung ist nach Ansicht der Richter somit möglich und rechtens (AZ: 526 C 12623/09).

Ein Verbrauchsgüterkauf setze zwar streng nach Wortlaut auf der eine Seite einen Unternehmer und auf der anderen einen Verbraucher voraus, so die Hannoveraner Richter. Die Vorschrift sei aber einschränkend auszulegen mit der Folge, dass der verkaufte Gegenstand in einem gewissen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen müsse. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Dem Rechtsstreit zugrunde lag der Verkauf eines 18 Jahre alter BMW 520i für 1.200 Euro, den ein Imbissbetreiber an einen Privatmann veräußerte. Sämtliche Gewährleistungsansprüche waren vertraglich ausgeschlossen worden. Wie sich im Nachhinein herausstellte, hatte der Wagen Vorschäden. Dem Verkäufer konnte nicht nachgewiesen werden, dass er diese Vorschäden kannte.

Der Käufer hatte daraufhin den Verkäufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrags verklagt, da es sich bei dem Rechtsgeschäft um einen Verbrauchsgüterverkauf im Sinne der §§ 474 ff. BGB gehandelt habe, weil der Verkäufer als Imbissbesitzer Unternehmer im Sinne der Vorschrift sei. Zudem führte der Kläger an, dass ein Mangel des Fahrzeugs bereits darin zu sehen sei, dass der Wagen durch den Beklagten überwiegend gewerblich, nämlich zum Transport von Ware für den Imbiss, genutzt worden sei. Auch Letzteres ließ das Gericht nicht gelten, da eine überwiegende gewerbliche Nutzung nicht mehr zu beweisen sei.

Auszug aus der Urteilsbegründung:

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist wirksam. Es handelt sich bei dem Geschäft der Parteien nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne der § 474 ff BGB, bei dem ein Haftungsausschluss nicht zulässig ist. Das Gericht schließt sich insoweit der Ansicht des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 07.04.2004; 16 S 236/03) an: Allein der Umstand, dass ein Unternehmer einen Gebrauchtwagen verkauft, begründet für sich allein gesehen noch keinen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 BGB.

Erforderlich ist außerdem eine kausale Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehenden Geschäft. Davon ist vorliegend nicht auszugehen, da der Beklagte nicht gewerblich mit Fahrzeugen handelt, sondern ein Bistro betreibt. Es würde zu weit gehen, jedem Unternehmer, alleine weil er gewerblich tätig ist, für jede Art von Geschäft die strengere Haftung nach den Grundsätzen über den Verbrauchsgüterkauf aufzuerlegen.

Selbst wenn man aber strengere Anforderungen zugrunde legt und darauf abstellt, welche Benutzung des Gegenstands überwiegt (privat und gewerblich), scheidet ein Verbrauchsgüterkauf im vorliegenden Fall aus.

Nach dem Vorbringen der Parteien ist nicht festzustellen, dass die gewerbliche Nutzung des Pkw bei dem Beklagten überwogen hätte. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs vorliegen, trifft hierbei den Kläger. Er hat hierzu vorgetragen, der Beklagte habe ihm gegenüber erklärt, das Fahrzeug sei für den Transport für Ware für dessen Bistro eingesetzt worden.

Abgesehen davon, dass es sich hierbei lediglich um eine pauschale Angabe handelt, ergibt sich daraus noch lange nicht, dass das Fahrzeug tatsächlich überwiegend, das heißt mit mehr als 50 Prozent gewerblich genutzt wurde. Im Gegenteil, der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er den Wagen überwiegend gar nicht für den Transport von Waren benutzen konnte, da es sich hierbei um eine Limousine handelte. Dies sei auch ein Grund für den Verkauf des Pkw gewesen.


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