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Immobilienkauf in Polen

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Wollten Sie schon immer eine Immobilie in Polen kaufen? Es ist nicht immer so einfach, wie man denkt!

Gemäß dem Gesetz vom 4. März 1920 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer wird grundsätzlich für den Erwerb einer Immobilie in Polen durch Ausländer – auch durch einen deutschen Staatsbürger – eine Genehmigung benötigt. Die obige Genehmigung wird in Form eines Verwaltungsakts durch den Innenminister herausgegeben, wenn der Verteidigungsminister keinen Wiederspruch einreicht. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken muss sich zusätzlich der Landwirtschaftsminister aussagen und auch keinen Widerspruch einreichen.

Die obige Genehmigung wird auf Antrag des Ausländers herausgegeben, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Der Erwerb wird keine Bedrohung für die Verteidigung, die Sicherheit des Staates oder die öffentliche Ordnung sein.
  • Es wird nachgewiesen, dass Umstände aufkommen, die die Bindung des Ausländers zu Polen bestätigen.

Im Sinne des Gesetzes vom 4. März 1920 werden beispielweise folgende Umstände, die die Bindung des Ausländers zu Polen bestätigen, anerkannt:

  • Der Besitz der polnischen Nationalität oder die polnischen Herkunft.
  • Eine Eheschließung mit einem polnischen Staatsbürger.
  • Der Besitz einer Erlaubnis für den vorübergehenden Wohnsitz, für die Siedlung oder eine Erlaubnis für den Aufenthalt als langfristiger Resident der EU.
  • Eine Mitgliedschaft in einem Verwaltungsorgan einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt, die seinen Sitz in Polen hat (z. B. bei Gründung einer polnischen GmbH/sp. z o.o. ).
  • Die Ausübung einer wirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit in Polen, gemäß den polnischen Vorschriften.

Bei der Ausführung der wirtschaftlichen Tätigkeit muss die Fläche des Grundstücks wirtschaftlich begründet sein. Von der oben genannten Regel des Erhalts einer Genehmigung für den Erwerb einer Immobilie sieht das Gesetz diverse Erlassungen vor, die Sie bei Ihrem Anwalt erfragen sollten.

Derzeit wird auch leider in Polen an einem Gesetz gearbeitet, das erneut ein Verbot des Verkaufs von landwirtschaftlichen Immobilien einführen soll. Ob und wann dieses Gesetz aber in Kraft treten wird, ist noch unbekannt. Die Verbotsfrist des Verkaufs ohne Genehmigung an Ausländer von landwirtschaftlichen Grundstücken endet am 1. Mai 2016 (zwölf Jahre nach Eintritt).

Ich hoffe, dass die aktuelle Regierung keine Strafen seitens der EU riskieren wird und ein erneutes Verbot nicht einführen wird. Es wird aber sicherlich schwerer werden, landwirtschaftliche Immobilien zu erwerben.

Adwokat Robert Majchrzak


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