Informationspflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben

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Der Gesetzgeber hat großen Wert auf die rein private Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung gelegt. Anders als Nachlasspfleger, Betreuer, Vormünder oder auch Insolvenzverwalter unterliegt er grundsätzlich keiner gerichtlichen Kontrolle.

Der Testamentsvollstrecker unterliegt auch nur einer beschränkten Kontrolle durch den Erben. Grundsätzlich hat der Testamentsvollstrecker den letzten Willen des Erblassers weisungsfrei auszuführen und die Verfügungsbefugnis der Erben ist durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung gemäß § 2211 Abs. 1 BGB für die Dauer der Testamentsvollstreckung eingeschränkt.

Pflichten des Testamentsvollstreckers

Es ist in dieser Konstellation wichtig, die Rechte und Pflichten der Beteiligten genau zu kennen. Nur so kann ein Testamentsvollstrecker sein Amt pflichtgemäß ausführen bzw. können die Erben zeitnah den begehrten Zugriff auf den Nachlass erhalten.

Es gibt zwei Kardinalpflichten des Testamentsvollstreckers:

Zunächst hat der Testamentsvollstrecker den Erben unverzüglich nach der Annahme des Amtes ein Nachlassverzeichnis zur Verfügung zu stellen, vgl. § 2215 Abs. 1 BGB. Dieses hat eine detaillierte Aufstellung über sämtliche dem Nachlass unterfallende Vermögenswerte sowie etwaige Nachlassverbindlichkeiten zu beinhalten.

Die zweite wesentliche Pflicht bei Ausübung des Amtes ist die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses bis es letztendlich zur Auseinandersetzung und Übergabe der Vermögenswerte kommen kann. In diesem Stadium stehen den Erben wesentliche Informationsrechte gegen den Testamentsvollstrecker zu. Rechtsgrundlage für diese Informationspflichten sind §§ 2218, 666 BGB. Es ist hierbei – was auch in der Praxis oft vermengt wird – klar zwischen drei verschiedenen Pflichten des Testamentsvollstreckers zu unterscheiden:

Benachrichtigungspflicht

Die Benachrichtigungspflicht ist vom Testamentsvollstrecker unaufgefordert zu erfüllen. Der Testamentsvollstrecker hat die Erben (und sollte dies auch aus Eigeninteresse an einer transparenten Testamentsvollstreckung) über wichtige Verfahrensabschnitte und Ergebnisse der Testamentsvollstreckung kontinuierlich unterrichten. Dies Pflicht kann jedoch nicht eingeklagt, sondern nur mittelbar sanktioniert werden. In groben Fällen kann sie nämlich Grund für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB sein.

Auskunftspflicht

Die Auskunftspflicht des Testamentsvollstreckers setzt – anders als die Benachrichtigungspflicht – ein entsprechendes Verlangen des Berechtigten voraus. Der Testamentsvollstrecker hat sodann über die getätigten Geschäfte den Erben vollumfänglich und detailliert Auskunft zu erteilen. Es handelt sich hierbei um einen separat klagbaren Anspruch der Erben gegen den Testamentsvollstrecker.

Rechnungslegungspflicht 

Weitergehend haben die Erben gegen den Testamentsvollstrecker einen Anspruch auch auf Rechnungslegung. Auch dieser Anspruch ist klagbar.

Die Rechnungslegung des Testamentsvollstreckers muss vollständig, verständlich, übersichtlich und nachprüfbar sein sowie mit größtmöglicher Sorgfalt erfüllt werden. Belege müssen den Erben vorgelegt werden. Die Rechnungslegung muss den Erben die Möglichkeit geben, etwaige Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker zu prüfen.

Mithin werden dem Testamentsvollstrecker zwar erhebliche Befugnisse eingeräumt, jedoch sind die Erben nicht ganz allein gelassen worden, sondern haben die gesetzlich eingeräumten Ansprüche zur Kontrolle des Testamentsvollstreckers, die im Einzelfall auch geltend gemacht werden sollten.

Ich bin Fachanwalt für Erbrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und begleite Sie gern im Rahmen der Ausübung Ihres Amtes als Testamentsvollstrecker, damit von Beginn an mit den Erben keine Differenzen aufkommen oder berate Sie in Ihrer Eigenschaft als Erbe, sofern der Nachlass unter Testamentsvollstreckung steht.

Nehmen sie gern über das Formular auf anwalt.de Kontakt mit mir auf, rufen Sie mich an oder schreiben mir eine E-Mail.


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