Inhaltliche Anforderung an ärztliche Honorarvereinbarung mit gesetzlich versichertem Patienten

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Eine Vergütungsvereinbarung mit einem gesetzlich Versicherten ist nur dann wirksam, wenn dieser vor der Behandlung ausdrücklich verlangt hat, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dies dem Arzt schriftlich bestätigt.

In dem von dem Amtsgericht München entschiedenen Fall befand sich ein gesetzlich versicherter Patient im März 2008 in chirurgischer Behandlung. Vor Beginn der Behandlung wurde eine schriftliche Honorarvereinbarung abgeschlossen. In dieser hieß es u. a., dass eine Abrechnung gemäß der ärztlichen Gebührenordnung erfolgen werde. Steigerungssätze wurden vereinbart. Der Arzt wies den Patienten zudem darauf hin, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht bzw. nicht vollständig erfolgen könne.

Das Amtsgericht München ging nicht von einer wirksam geschlossenen Vergütungsvereinbarung aus. Diese läge nur dann vor, wenn der Patient (Versicherter) vor der Behandlung ausdrücklich verlange, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dies dem Arzt schriftlich bestätige. In der zu beurteilenden Vereinbarung sei der Wunsch des Patienten, privatärztlich behandelt zu werden, nicht ausreichend.

Genau dies sei jedoch erforderlich, um dem Patienten (Versicherten) nachhaltig vor Augen zu führen, dass er hier die Kosten selbst zu tragen habe. Nur dann werde es dem Patienten ermöglicht, die Abwägungen zwischen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Versicherung vornehmen zu können.


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