Inkongruente Gewinnausschüttungen bei der GmbH – Aktuelle Entwicklungen
- 1 Minuten Lesezeit
Inkongruente Gewinnausschüttungen, bei denen Gewinne nicht entsprechend der Geschäftsanteile der Gesellschafter verteilt werden, sind ein wichtiges Instrument der individuellen Gewinnverteilung in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs). Die steuerliche Anerkennung solcher Ausschüttungen war lange Zeit umstritten. Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis haben jedoch für mehr Klarheit gesorgt.
Aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den Jahren 2021 und 2022 entschieden, dass inkongruente Gewinnausschüttungen steuerlich anzuerkennen sind, sofern sie zivilrechtlich wirksam vereinbart wurden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen enthält oder eine einstimmige Gesellschafterentscheidung vorliegt. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsprechung im aktuellen BMF-Schreiben vom 4. September 2024 angeschlossen und erkennt inkongruente Gewinnausschüttungen unter diesen Voraussetzungen steuerlich an.
Handlungsempfehlungen für die Praxis
Gesellschaftsvertrag prüfen und anpassen: Stellen Sie sicher, dass Ihr Gesellschaftsvertrag Regelungen enthält, die inkongruente Gewinnausschüttungen ermöglichen. Gegebenenfalls sollte der Vertrag entsprechend angepasst werden.
Dokumentation sicherstellen: Sorgen Sie für eine klare und nachvollziehbare Dokumentation der Beschlüsse über inkongruente Gewinnausschüttungen, um deren zivilrechtliche Wirksamkeit und steuerliche Anerkennung zu gewährleisten.
Steuerliche Beratung einholen: Konsultieren Sie einen Steuerberater, um sicherzustellen, dass die geplanten Ausschüttungen den aktuellen rechtlichen und steuerlichen Anforderungen entsprechen.
Durch sorgfältige Planung und Dokumentation können inkongruente Gewinnausschüttungen effektiv genutzt werden, um den individuellen Bedürfnissen der Gesellschafter gerecht zu werden und gleichzeitig den rechtlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen.
Rechtsanwalt Johannes Goetz, Partner der Kanzlei Klamert & Partner PartGmbB, steht für eine Erstberatung zur Verfügung.
Artikel teilen: