Insolvenzverfahren in Kroatien
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Wegen der Finanzinstabilität auf den kroatischen und den Weltmärkten des Kapitals gehen die Geschäftssubjekte bedächtiger neue Geschäftsverhältnisse ein. Bei dem Abschluss eines neuen Rechtsgeschäfts, müssen alle Geschäftssubjekte eine Möglichkeit des Insolvenzverfahrens der anderen Vertragsseite berücksichtigen. Dabei muss man besonders auf folgende Rechtsfolge des Insolvenzverfahrens achten:
1) Wenn der Insolvenzgläubiger während der letzten sechzig Tage vor dem Antrag für die Einleitung des Insolvenzverfahrens oder danach durch die Zwangsvollstreckung oder Gerichtsversicherung ein Absonderungsrecht oder ähnliches Recht auf das Schuldnervermögen erwirbt, das in die Insolvenzmasse eingeht, hört dieses Recht mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens auf, bzw. ein laufendes Verfahren wird eingestellt.
2) Wenn im Grundbuch eine Vormerkung wegen der Versicherung des Antrags für die Erlangung oder Aufhebung des Rechtes auf einer Immobilie des Schuldners oder auf seinem eingetragenen Recht oder wegen der Versicherung des Antrages für die Gehalts- oder Rangänderung dieses Rechtes steht, kann der Gläubiger seine Forderung als ein Insolvenzmassegläubiger erstatten.
3) Eine Vollmacht des Schuldners, die sich auf sein Vermögen bezieht, das in die Insolvenzmasse eingeht, wird mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens unwirksam.
4) Eine Handlung, die in den letzten 3 Monaten vor dem Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens ausgeführt wurde, durch die einem Insolvenzgläubiger eine Versicherung oder Erstattung gegeben oder ermöglicht wird auf der Weise und im Zeitpunkt gemäß dem Inhalt seines Rechtes (kongruente Deckung), kann angefochten werden, falls im Moment der Ausführung der Schuldnerzahlungsunfähig war und der Gläubiger für die Zahlungsunfähigkeit gewusst hat.
5) Eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger durch eine Zusicherung oder Erstattung gegeben oder ermöglicht wird, auf die er kein Recht hatte sie zu verlangen oder die er auf andere Weise in diesem Zeitpunkt erlangt, kann angefochten werden:
1. wenn sie im letzten Monat vor dem Antrag für die Einleitung des Insolvenzverfahrens oder nachdem ausgeführt wird oder
2. wenn sie während des zweiten bis dritten Monats vor dem Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens ausgeführt wird, und der Schuldner in diesem Moment, zahlungsunfähig war oder
3. wenn die Handlung während des zweiten bis dritten Monats vor dem Antrag auf die Einleitung des Insolvenzverfahrens ausgeführt wird, und der Gläubiger in diesem Moment wusste, dass dadurch die Insolvenzgläubiger geschädigt werden.
6) Das Rechtsgeschäft des Schuldners, durch das Insolvenzgläubiger geschädigt werden, kann angefochten werden:
1. wenn es während der letzten drei Monate vor dem Antrag auf die Einleitung des Insolvenzverfahrens ausgeführt wird, falls im Moment der Ausführung, der Schuldner zahlungsunfähig war und falls die zweite Seite dies kannte, oder
2. wenn es nach dem Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens ausgeführt wurde und die andere Seite in diesem Moment von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens wusste oder wissen musste
7) Eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens oder danach ausgeführt hat mit dem Vorsatz seine Gläubiger zu schädigen, kann angefochten werden, falls die andere Seite von dem Vorsatz des Schuldners wusste. Die Kentnnis vom Vorsatz wird vermutet, falls die andere Seite wusste, dass dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit droht und dass durch diese Handlung die Gläubiger geschädigt werden.
8) Eine Rechtshandlung des Schuldners ohne Entgelt oder gegen geringes Entgelt kann angefochten werden, außer wenn sie mehr als vier Jahre vor dem Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens ausgeführt wurde.
9) Anfechtbar ist auch die Rechtshandlung, durch die einem geheimen Gesellschaftsmitglied seine Anlage im Ganzen oder teilweise zurückgegeben wird oder seine Anlage ihm beim entstandenen Ausfall im Ganzen oder teilweise erlassen wurde, wenn die Vereinbarung, worauf die Handlung begründet ist im letzten Jahr vor dem Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens der Gesellschaft oder später geschlossen wurde.
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