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Integrationskurs ist Pflicht

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Die Ausländerbehörde kann ausländische Mitbürger gemäß dem Aufenthaltsgesetz zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, wenn sie besonders integrationsbedürftig sind. So hat das Amt beispielsweise eine ausländische Mutter von deutschen Kindern zur Kursteilnahme verpflichtet, weil sie nicht einmal einfache Deutschkenntnisse hatte.

Dagegen brachte die Mutter vor, dass sie ihre kleinen Kinder erziehen müsse, die noch nicht in den Kindergarten gingen. Daraufhin schlug ihr die Ausländerbehörde vor, den Kurs in einer anderen Einrichtung zu absolvieren, die kursbegleitend eine Kinderbetreuung anbot. Doch auch dort wollte die Frau den Kurs nicht besuchen, weil die Einrichtung von ihrem Wohnort weiter entfernt lag. Schließlich zog sie vor das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, aber der Richter wies ihre Klage gegen die Kursteilnahme ab.

Nach seiner Ansicht ist es der Mutter zumutbar, dass sie den Kurs der weiter entfernten Einrichtung besucht, wo eine Kinderbetreuung angeboten wird. Ein weiterer Aufschub der Teilnahme würde nicht nur für die Mutter Nachteile bringen, sondern auch für ihre Kinder. Denn da sie eine Hauptbezugsperson für ihre Kinder ist, trägt sie für ihre Erziehung und Schulbildung die Verantwortung. Eine weitere Verzögerung könne sich deshalb auch nachteilig auf die Integration der Kinder auswirken.

(VG Neustadt/Weinstraße, Urteil v. 09.12.2010, Az.: 2 K 870/10)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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