AufenthG 2004 - Aufenthaltsgesetz
- Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Abschnitt 1
Allgemeines
- § 3 AufenthG 2004 - Passpflicht
- § 4 AufenthG 2004 - Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- § 4a AufenthG 2004 - Zugang zur Erwerbstätigkeit
- § 5 AufenthG 2004 - Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
- § 6 AufenthG 2004 - Visum
- § 7 AufenthG 2004 - Aufenthaltserlaubnis
- § 8 AufenthG 2004 - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
- § 9 AufenthG 2004 - Niederlassungserlaubnis
- § 9a AufenthG 2004 - Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
- § 9b AufenthG 2004 - Anrechnung von Aufenthaltszeiten
- § 9c AufenthG 2004 - Lebensunterhalt
- § 10 AufenthG 2004 - Aufenthaltstitel bei Asylantrag
- § 11 AufenthG 2004 - Einreise- und Aufenthaltsverbot
- § 12 AufenthG 2004 - Geltungsbereich; Nebenbestimmungen
- § 12a AufenthG 2004 - Wohnsitzregelung
- Abschnitt 2
Einreise
- Abschnitt 3
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
- § 16 AufenthG 2004 - Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung
- § 16a AufenthG 2004 - Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung
- § 16b AufenthG 2004 - Studium
- § 16c AufenthG 2004 - Mobilität im Rahmen des Studiums
- § 16d AufenthG 2004 - Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- § 16e AufenthG 2004 - Studienbezogenes Praktikum EU
- § 16f AufenthG 2004 - Sprachkurse und Schulbesuch
- § 16g AufenthG 2004 - Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer
- § 17 AufenthG 2004 - Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes
- Abschnitt 4
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 18 AufenthG 2004 - Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen
- § 18a AufenthG 2004 - Fachkräfte mit Berufsausbildung
- § 18b AufenthG 2004 - Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
- § 18c AufenthG 2004 - Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
- § 18d AufenthG 2004 - Forschung
- § 18e AufenthG 2004 - Kurzfristige Mobilität für Forscher
- § 18f AufenthG 2004 - Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher
- § 18g AufenthG 2004 - Blaue Karte EU
- § 18h AufenthG 2004 - Kurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU
- § 18i AufenthG 2004 - Langfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU
- § 19 AufenthG 2004 - ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
- § 19a AufenthG 2004 - Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
- § 19b AufenthG 2004 - Mobiler-ICT-Karte
- § 19c AufenthG 2004 - Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte
- § 19d AufenthG 2004 - Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
- § 19e AufenthG 2004 - Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst
- § 19f AufenthG 2004 - Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e
- § 20 AufenthG 2004 - Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet
- § 20a AufenthG 2004 - Chancenkarte; Verordnungsermächtigung
- § 20b AufenthG 2004 - Punktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungsermächtigung
- § 21 AufenthG 2004 - Selbständige Tätigkeit
- Abschnitt 5
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 22 AufenthG 2004 - Aufnahme aus dem Ausland
- § 23 AufenthG 2004 - Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden;Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden
- § 23a AufenthG 2004 - Aufenthaltsgewährung in Härtefällen
- § 24 AufenthG 2004 - Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
- § 25 AufenthG 2004 - Aufenthalt aus humanitären Gründen
- § 25a AufenthG 2004 - Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen
- § 25b AufenthG 2004 - Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
- § 26 AufenthG 2004 - Dauer des Aufenthalts
- Abschnitt 6
Aufenthalt aus familiären Gründen
- § 27 AufenthG 2004 - Grundsatz des Familiennachzugs
- § 28 AufenthG 2004 - Familiennachzug zu Deutschen
- § 29 AufenthG 2004 - Familiennachzug zu Ausländern
- § 30 AufenthG 2004 - Ehegattennachzug
- § 31 AufenthG 2004 - Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
- § 32 AufenthG 2004 - Kindernachzug
- § 33 AufenthG 2004 - Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
- § 34 AufenthG 2004 - Aufenthaltsrecht der Kinder
- § 35 AufenthG 2004 - Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
- § 36 AufenthG 2004 - Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
- § 36a AufenthG 2004 - Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
- Abschnitt 7
Besondere Aufenthaltsrechte
- Abschnitt 8
Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- Abschnitt 1
- Kapitel 3Integration
- § 43 AufenthG 2004 - Integrationskurs
- § 44 AufenthG 2004 - Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
- § 44a AufenthG 2004 - Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
- § 45 AufenthG 2004 - Integrationsprogramm
- § 45a AufenthG 2004 - Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung
- § 45b AufenthG 2004 - Informations- und Beratungsangebote; Verordnungsermächtigung und Vorintegrationsmaßnahmen
- Kapitel 4
Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 46 AufenthG 2004 - Ordnungsverfügungen
- § 47 AufenthG 2004 - Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung
- § 47a AufenthG 2004 - Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich
- § 47b AufenthG 2004 - Reisen in den Herkunftsstaat
- § 48 AufenthG 2004 - Ausweisrechtliche Pflichten
- § 48a AufenthG 2004 - Erhebung von Zugangsdaten
- § 49 AufenthG 2004 - Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität
- Kapitel 5
Beendigung des Aufenthalts
- Abschnitt 1
Begründung der Ausreisepflicht
- § 50 AufenthG 2004 - Ausreisepflicht
- § 51 AufenthG 2004 - Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
- § 52 AufenthG 2004 - Widerruf
- § 53 AufenthG 2004 - Ausweisung
- § 54 AufenthG 2004 - Ausweisungsinteresse
- § 55 AufenthG 2004 - Bleibeinteresse
- § 56 AufenthG 2004 - Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
- § 56a AufenthG 2004 - Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 2
Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 57 AufenthG 2004 - Zurückschiebung
- § 58 AufenthG 2004 - Abschiebung
- § 58a AufenthG 2004 - Abschiebungsanordnung
- § 59 AufenthG 2004 - Androhung der Abschiebung
- § 60 AufenthG 2004 - Verbot der Abschiebung
- § 60a AufenthG 2004 - Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
- § 60b AufenthG 2004 - Duldung für Personen mit ungeklärter Identität
- § 60c AufenthG 2004 - Ausbildungsduldung
- § 60d AufenthG 2004 - Beschäftigungsduldung
- § 61 AufenthG 2004 - Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen
- § 62 AufenthG 2004 - Abschiebungshaft
- § 62a AufenthG 2004 - Vollzug der Abschiebungshaft
- § 62b AufenthG 2004 - Ausreisegewahrsam
- § 62c AufenthG 2004 - Ergänzende Vorbereitungshaft
- § 62d AufenthG 2004 - Bestellung eines anwaltlichen Vertreters
- Abschnitt 1
- Kapitel 6
Haftung und Gebühren
- § 63 AufenthG 2004 - Pflichten der Beförderungsunternehmer
- § 64 AufenthG 2004 - Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer
- § 65 AufenthG 2004 - Pflichten der Flughafenunternehmer
- § 66 AufenthG 2004 - Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
- § 67 AufenthG 2004 - Umfang der Kostenhaftung
- § 68 AufenthG 2004 - Haftung für Lebensunterhalt
- § 68a AufenthG 2004 - Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen
- § 69 AufenthG 2004 - Gebühren
- § 70 AufenthG 2004 - Verjährung
- Kapitel 7
Verfahrensvorschriften
- Abschnitt 1
Zuständigkeiten
- § 71 AufenthG 2004 - Zuständigkeit
- § 71a AufenthG 2004 - Zuständigkeit und Unterrichtung
- § 72 AufenthG 2004 - Beteiligungserfordernisse
- § 72a AufenthG 2004 - Abgleich von Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken
- § 73 AufenthG 2004 - Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln
- § 73a AufenthG 2004 - Unterrichtung über die Erteilung von Visa
- § 73b AufenthG 2004 - Überprüfung der Zuverlässigkeit von im Visumverfahren tätigen Personen und Organisationen
- § 73c AufenthG 2004 - Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern
- § 74 AufenthG 2004 - Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis
- Abschnitt 1aDurchbeförderung
- Abschnitt 2
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- Abschnitt 3
Verwaltungsverfahren
- § 77 AufenthG 2004 - Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
- § 78 AufenthG 2004 - Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
- § 78a AufenthG 2004 - Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen
- § 79 AufenthG 2004 - Entscheidung über den Aufenthalt
- § 80 AufenthG 2004 - Handlungsfähigkeit
- § 81 AufenthG 2004 - Beantragung des Aufenthaltstitels
- § 81a AufenthG 2004 - Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
- § 82 AufenthG 2004 - Mitwirkung des Ausländers
- § 83 AufenthG 2004 - Beschränkung der Anfechtbarkeit
- § 84 AufenthG 2004 - Wirkungen von Widerspruch und Klage
- § 85 AufenthG 2004 - Berechnung von Aufenthaltszeiten
- § 85a AufenthG 2004 - Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
- Abschnitt 4Datenschutz
- § 86 AufenthG 2004 - Erhebung personenbezogener Daten
- § 86a AufenthG 2004 - Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration
- § 87 AufenthG 2004 - Übermittlungen an Ausländerbehörden
- § 88 AufenthG 2004 - Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen
- § 88a AufenthG 2004 - Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen
- § 89 AufenthG 2004 - Verfahren bei identitätsüberprüfenden, -feststellenden und -sichernden Maßnahmen
- § 90 AufenthG 2004 - Übermittlungen durch Ausländerbehörden
- § 90a AufenthG 2004 - Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden
- § 90b AufenthG 2004 - Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden
- § 90c AufenthG 2004 - Datenübermittlungen im Visumverfahren über das Auswärtige Amt
- § 91 AufenthG 2004 - Speicherung und Löschung personenbezogener Daten
- § 91a AufenthG 2004 - Datenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes
- § 91b AufenthG 2004 - Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle
- § 91c AufenthG 2004 - Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG
- § 91d AufenthG 2004 - Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801
- § 91e AufenthG 2004 - Gemeinsame Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
- § 91f AufenthG 2004 - Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union
- § 91g AufenthG 2004 - Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU
- Abschnitt 1
- Kapitel 8
Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration
- Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 95 AufenthG 2004 - Strafvorschriften
- § 96 AufenthG 2004 - Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet
- § 97 AufenthG 2004 - Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen
- § 97a AufenthG 2004 - Geheimhaltungspflichten
- § 98 AufenthG 2004 - Bußgeldvorschriften
- Kapitel 9a
Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung
- Kapitel 10
Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 99 AufenthG 2004 - Verordnungsermächtigung
- § 100 AufenthG 2004 - Sprachliche Anpassung
- § 101 AufenthG 2004 - Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
- § 102 AufenthG 2004 - Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung
- § 103 AufenthG 2004 - Anwendung bisherigen Rechts
- § 104 AufenthG 2004 - Übergangsregelungen
- § 104a AufenthG 2004 - Altfallregelung
- § 104b AufenthG 2004 - Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern
- § 104c AufenthG 2004 - Chancen-Aufenthaltsrecht
- § 105 AufenthG 2004 - Übergangsregelung zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität
- § 105a AufenthG 2004 - Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
- § 105b AufenthG 2004 - Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster
- § 105c AufenthG 2004 - Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
- § 105d AufenthG 2004 - Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
- § 106 AufenthG 2004 - Einschränkung von Grundrechten
- § 107 AufenthG 2004 - Stadtstaatenklausel
- Anlage AufenthG 2004 - (zu § 20a Absatz 3 Nummer 2, § 20b)
Die wichtigsten Fragen zum AufenthG 2004
-
Was müssen Ausländer bei der Einreise beachten?
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Welche Aufenthaltstitel gibt es?
Neben dem Visum gibt es sieben Aufenhaltstitel, z. B: Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit sowie die Blaue Karte EU.
Über das AufenthG 2004
Was ist das Aufenthaltsgesetz?Das Aufenthaltsgesetz ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten und enthält Regelungen über die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Ausreise von Ausländern. Das Gesetz gilt weder für EU-Bürger, die innerhalb der EU frei reisen können, und ihre Angehörigen noch für Diplomaten (§ 1 AufenthG).
Was müssen Ausländer bei der Einreise beachten?
Ausländer benötigen zur Einreise nach Deutschland neben einem gültigen Pass einen sog. „Aufenthaltstitel“ (§ 4 AufenthG), der ihnen das Recht gibt, sich in Deutschland aufzuhalten. Die Aufenthaltserlaubnis ist dabei wohl am bekanntesten. Sie ist neben dem Visum einer von insgesamt sieben Aufenthaltstiteln und wird für einen bestimmten Zweck befristet erteilt. Hier sind einige Beispiele:
- Aufenthalt für Zwecke der Ausbildung (§§ 16–17b AufenthG)
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff AufenthG)
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22–26, 104a, 104b AufenthG)
- Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27–36a AufenthG)
Struktur des Aufenthaltsgesetzes
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–2)
Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3–42)
Kapitel 3: Integration (§§ 43–45a)
Kapitel 4: Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 46–49b)
Kapitel 5: Beendigung des Aufenthalts (§§ 50–62b)
Kapitel 6: Haftung und Gebühren (§§ 63–70)
Kapitel 7: Verfahrensvorschriften (§§ 71–91g)
Kapitel 8: Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration (§§ 92–94)
Kapitel 9: Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 95–98)
Kapitel 9a: Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung (§§ 98a–98c)
Kapitel 10: Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 99–107)