Internationale Scheidung/ Binationale Scheidung/ Scheidung mit Auslandsbezug

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Sie fragen sich, ob eine Scheidung in Deutschland zum Beispiel möglich ist, wenn Sie beide eine ausländische Staatsbürgerschaft haben aber in Deutschland leben oder Sie beide Deutsche sind aber im Ausland leben? Solche internationalen Scheidungen sind grundsätzlich in Deutschland möglich; es bedarf jedoch einer eingehenden juristischen Prüfungen, da es  zahlreiche Konstellationen gibt, die zu unterschiedlichen Ergebnissen bzgl. der deutschen Zuständigkeit führen können. Außerdem ist daneben auch zu prüfen, ob deutsches Recht anwendbar ist. Es besteht nämlich auch die Möglichkeit, dass ein deutsches Gericht zwar für die Scheidung zuständig ist, jedoch ausländisches Recht anwenden muss.

Deutsche Zuständigkeit 

Deutsche Gerichte sind für eine Scheidung grundsätzlich zuständig, wenn einer der nachfolgenden sieben Anknüpfungspunkte vorliegt:

  • Beide Ehegatten sind deutsche Staatsangehörige
  • Beide Ehegatten haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
  • Beide Ehegatten hatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und einer der Ehegatten hat ihn weiterhin in Deutschland
  • Nur der Antragsgegner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
  • Einer der Ehegatten hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und die Ehegatten stellen einen gemeinsamen Scheidungsantrag
  • Nur der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und das seit einem Jahr vor Antragstellung
  • Nur der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und das seit 6 Monaten und er ist deutscher Staatsangehöriger

Anwendbares Recht

Wenn nun einer der oben genannten Kriterien erfüllt ist, kann die Scheidung zwar vor einem deutschen Gericht geführt werden, in einem zweiten Schritt muss aber geprüft werden, ob auf die Scheidung auch deutsches Recht Anwendung findet oder ob das deutsche Gericht ein ausländisches Recht anwenden muss. 

Deutsches Recht ist grundsätzlich anwendbar, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft. Allerdings handelt es sich hier um eine Stufenleiter, so dass die nachfolgenden Anknüpfungspunkte nicht mehr einschlägig sind, wenn ein oberer Punkt bereits auf deutsches Recht oder auf ein anderes Recht zutrifft:

  • Die Ehegatten haben in einem Notarvertrag oder vor Gericht -während des Scheidungsverfahrens- deutsches Recht für ihre Scheidung gewählt
  • Beide Ehegatten haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
  • Gibt es keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen Land, ist deutsches Recht anwendbar, wenn die Ehegatten vor weniger als einem Jahr noch beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und einer der Ehegatten ihn weiterhin in Deutschland hat
  • Trifft auch das nicht auf Deutschland oder ein anderes Land zu, ist deutsches Recht anwendbar, wenn beide die deutsche Staatsbürgerschaft haben
  • Gibt es auch keine gemeinsame Staatsbürgerschaft der Ehegatten, kann deutsches Recht angewendet werden, wenn die Scheidung bei einem deutschen Gericht eingereicht wurde


Sollten Sie Fragen zu einer Scheidung mit internationalem Bezug haben oder eine solche Scheidung durchführen wollen, können Sie sich gerne an uns wenden.











Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/scheidung-trennung-trennung-der-ehe-619195/

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