Ist beim gemeinsamen Testament eine Änderung der Erbfolge möglich?
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- Hat ein Ehepaar in einem gemeinschaftlichen Testament festgelegt, wer erben soll, so gilt das nicht für den Fall, dass ein Ehepartner später stirbt.
- Die im Testament bedachten Erben haben keine besonderen Rechte, solange die Eheleute nicht gleichzeitig sterben.
- Nur wenn die Eheleute in einem kurzen Zeitraum nacheinander versterben, ist eine Testamentsergänzung möglich, in der die Erben im Testament bestimmt werden.
Eine kinderlose Frau und ihr Ehemann setzten ein gemeinschaftliches Testament auf, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten, falls einer den anderen überlebt. Einige Jahre später ergänzten sie ihr Testament für den Fall, dass sie gleichzeitig versterben. Sollte es dazu kommen, wären ihrem Wunsch entsprechend eine Nichte und drei Neffen des Ehemannes die Erben.
Der Ehemann verstarb im März 2015, seine Ehefrau wurde dementsprechend alleinige Erbin des Nachlasses. Nur ein Jahr später, im Juli 2016, starb dann auch die Ehefrau. Aufgrund des Testaments erklärte das Nachlassgericht die Nichte und die drei Neffen des Ehemannes zu Erben und erteilte ihnen einen Erbschein.
Antrag auf Entzug des Erbscheins
Die Cousine der Verstorbenen hat daraufhin das Einziehen des Erbscheins beim Nachlassgericht beantragt, weil die Testamentsergänzung keine Regelung für Schlusserben sei, sondern nur für den Fall des gleichzeitigen Versterbens errichtet wurde.
In einem Beschluss vom 14.09.2017 zog das Amtsgericht Frankfurt a. M. daraufhin den Erbschein ein (Beschl. V. 14.09.2017 – 51 VI 1342/18). Die Nichte und die Neffen erhoben gegen diesen Beschluss eine Beschwerde. Diese wurde allerdings vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG Frankfurt a. M., DNotZ 2019, 368 = ErbR 2019, 183) zurückgewiesen. In der Begründung des OLG Frankfurt a. M. hieß es, dass die Nichte und die drei Neffen nicht Erben geworden sind, da die Ergänzung des Testaments nur den Fall des gleichzeitigen Ablebens des Ehepaares regeln sollte.
Beschluss des Bundesgerichtshofs
Gegen den Beschluss des OLG Frankfurt a. M. legten die Nichte und die drei Neffen Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Der BGH bestätigte die Auffassung des OLG in einem Urteil vom 19. Juni 2019 (Az.: IV ZB 30/18).
Danach ist eine Testamentsergänzung bei großem zeitlichem Abstand unwirksam, weil der überlebende Ehepartner noch Zeit gehabt hätte, das Testament wieder zu ändern. Auch die mündliche Erklärung eines Erblassers oder die Aussage in einer E-Mail seien unwirksam, da Testamente immer schriftlich verfasst werden müssen.
Darüber hinaus sagt die Formulierung in dem Testament, mit deren Hilfe „unsere Neffen und die Nichte“ als Erben festgelegt werden sollten, nichts über die Bedingungen aus, unter denen die Erbschaft abgewickelt werden soll. Es spricht lediglich dafür, dass ein Näheverhältnis, also eine enge Beziehung, bestand.
(RHE)
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