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Ist der mündliche Rat einer Sozialbehörde verbindlich?

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Oft erteilen Mitarbeiter einer Sozialbehörde mündliche Auskünfte und geben Rat. Inhalt des Rats kann z. B. sein, wie nach Antragsstellung weiter vorzugehen ist. Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in §34 SGB X (Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch).

§ 34 Abs. 1 SGB X lautet

„(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

Eine Zusicherung ist daher nur dann verbindlich, wenn diese in schriftlicher Form abgegeben wird.

Nach § 14 Sozialgesetzbuch I (SGB I) hat jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten durch die Sozialbehörde. Weiterhin ist die Sozialbehörde gem. § 15 SGB I auch verpflichtet, den Auskunftssuchenden eine Auskunft über alle Sach- und Rechtsfragen zu geben.

Wenn die Sozialbehörde eine mündliche Zusicherung, eine Empfehlung oder einen Ratschlag erteilt, sollten diese Aussagen immer schriftlich bestätigt werden. Dies kann in Form eines Briefes, Faxes oder einer Email erfolgen. Wichtig ist dabei, dass der Absender der Nachricht erkennbar ist.

Es wird Unterstützung von Anwälten für Sozialrecht angeraten. Bei Fragen helfen gerne bundesweit!


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