Ist die Einbauküche des Mieters im Wohnungszwangsversteigerungsverfahren Zubehör?

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Der Sachverhalt

Eine Frau ersteigerte ein Grundstück. Bei Zuschlagserteilung befand sich in der Wohnung eine Einbauküche, die später Streitgegenstand war. Die Mieter der Wohnung hatten eine Einbauküche einbauen lassen. Mit Auszug nahmen sie die Küche mit. Der Ersteher klagte gegen den Mieter auf Rückgabe der Einbauküche.

Der Leitsatz des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2008 - IX ZR 180/07

Die vom Mieter eingebrachte Einbauküche ist nach der Verkehrsauffassung regelmäßig kein Zubehör des Gebäudes. Sie dient dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache nur vorübergehend, sodass die Zubehöreigenschaft nach § 97 Abs.2 S.1 BGB ausgeschlossen ist.

Begründung

Die Frau hat gegen den Mieter keinen Anspruch auf Herausgabe der Einbauküche nach § 985 BGB.

1. Die Mieter waren unmittelbare Besitzer nach § 854 Abs.1 BGB.

2. Die Ersteherin wurde gemäß § 90 Abs.1 ZVG mit Zuschlagserteilung Eigentümer des Grundstücks.

3. Kraft Gesetz erstreckt sich der Eigentumserwerb auch auf die wesentlichen Bestandteile, § 90 Abs. 2 ZVG.

4. Zu den wesentlichen Bestandteilen von Grund und Boden gehört das Gebäude und die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen.

5. Eine Einbauküche stellt- nach der Verkehrsauffassung- keinen wesentlichen Bestandteil dar.

6. Der Eigentümer der Einbauküche muss im Versteigerungsverfahren seine Rechte gemäß § 37 Nr. 5 ZVG geltend machen. Macht er dies nicht, erstreckt sich die Versteigerung auch auf das Zubehör -hier die Einbauküche.

7. Nach § 97 Abs.1 S.2 BGB stellt eine Einbauküche Zubehör dar, wenn sie dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dient und im Verkehr auch als Zubehör angesehen wird, § 97 Abs.1 S.2 BGB. Die Zubehöreigenschaft fehlt jedoch, wenn die Benutzung der Sache für den wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache nur vorübergehend sein soll.

Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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