Ist ein Rücktritt vom Erbvertrag möglich?

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1. Rücktrittsrecht sollte vorbehalten werden

Jede Partei, die an einem Erbvertrag beteiligt ist, sollte sich unbedingt ein einseitiges vertragliches Rücktrittsrecht vorbehalten. Denn man weiß nie, was noch kommt ....

Natürlich können auch alle am Erbvertrag beteiligten Parteien ein Rücktrittsrecht vereinbaren.

2. Beschluss des OLG Köln vom 3.7.2017 – 2 Wx 147/17

Ehegatten hatten 1963 einen Erbvertrag abgeschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Ein Rücktrittsrecht hatten sie nicht vereinbart.

Der Ehemann hatte der Ehefrau umfassende Kontovollmacht erteilt. Die Ehefrau hatte von der Kontovollmacht kräftig Gebrauch gemacht. 2015 hatte der Ehemann noch vor seinem Tod notariell den Rücktritt vom Erbvertrag gegenüber der Ehefrau erklärt. Er begründete dies damit, seine Ehefrau habe ihm gegenüber ein Verhalten an den Tag gelegt, das nach den gesetzlichen Vorschriften rechtfertigen würde, ihr den Pflichtteil zu entziehen.

Eine Pflichtteilsentziehung ist generell an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft und extrem schwierig in der Praxis durchzusetzen.

Der Erblasser errichtete ein handschriftliches Testament und setzte darin seine beiden Kinder zu seinen Alleinerben ein.

Das Nachlassgericht hat der Witwe auf ihren Antrag hin einen Erbschein erteilt, worin bescheinigt wurde, dass sie die Alleinerbin des Erblassers ist. Den Erbscheinsantrag der Kinder wies das Nachlassgericht zurück. Das OLG Köln bestätigte in seinem Beschluss vom 3.7.2017, dass der Erblasser allein von der Ehefrau beerbt wurde.

Zur Begründung führte das OLG Köln aus, der Erblasser habe nur dann wirksam den Rücktritt vom Erbvertrag erklären können, wenn er seinen Rücktritt auf die Verfehlungen seiner Ehefrau stützen konnte. Den Beweis hierzu hätten jedoch die Kinder des Erblassers erbringen müssen. Die Kinder des Erblassers trugen im Verfahren vor dem OLG Köln jedoch nichts vor, was eine Verfehlung der Ehefrau stützte. Soweit die Ehefrau über Konten des Ehemannes verfügte und die abgehobenen Gelder für sich verbrauchte, konnte keine Verfügung gesehen werden, die so schwerwiegend gewesen wäre, um der Ehefrau dem Pflichtteilsanspruch zu entziehen. Denn da die Ehefrau Kontovollmacht hatte, hat sie im Rahmen der Kontovollmacht über die Konten verfügt.

Sollten Sie einen Erbvertrag abschließen oder Ansprüche aus einem Erbvertrag herleiten wollen oder derartigen Ansprüchen ausgesetzt sein, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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